BMF: Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Künstlern

Die Textziffer zur Höhe der pauschalen Lohnsteuer Pauschsteuersatz für in Deutschland kurzfristig abhängig beschäftigte ausländische Künstler wurde neu gefasst.

Demnach bemisst sich die pauschale Lohnsteuer nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich der Beträge i. S. d. § 3 Nr. 13 und 16 EStG. Abzüge, z.B. für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer, so beträgt die Lohnsteuer 25,35 % der Einnahmen; sie beträgt 20,22 % der Einnahmen, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 % der Lohnsteuer.

Die entsprechende Textziffer (Tz. 4.3) in der Fassung dieses BMF-Schreibens ist erstmals anzuwenden für Einnahmen, die nach dem 30. Juni 2013 zufließen.


Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Beschränkte Steuerpflicht