Neues Schreiben zur Entfernungspauschale bringt wenig Neues
Das neue Schreiben enthält jedoch lediglich punktuelle Änderungen und Ergänzungen, vor allem im Hinblick auf das neue Reisekostenrecht ab 2014 (vgl. hierzu auch BMF, Schreiben v. 30.9.2013). Das Wichtigste im Überblick:
Erste Tätigkeitsstätte statt regelmäßiger Arbeitsstätte
Die "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt im Text durchgehend die "regelmäßige Arbeitsstätte".
Fahrten zu einem Sammelpunkt
Muss der Arbeitnehmer sich dauerhaft an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort einfinden und von dort seine Arbeit aufnehmen bzw. unterschiedliche Arbeitsorte aufsuchen, ist der Sammelpunkt zwar keine erste Tätigkeitsstätte. Trotzdem darf für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem entsprechenden Sammelpunkt nur die Entfernungspauschale angesetzt werden. Sammelpunkte sind z. B. Bus- und Lkw-Depots, Fährhafen und Treffpunkte für einen betrieblichen Sammeltransport.
Privat organisierte Fahrgemeinschaften sind von dieser Regelung nicht betroffen. Jeder Teilnehmer darf hier die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen.
Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche ausüben soll. In einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden z. B. Zusteller, Hafenarbeiter, Forstarbeiter u. ä. tätig.
Die Fahrten von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang zu dem jeweiligen weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet.
Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet von verschiedenen Zugängen aus aufgesucht, wird die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen nur für die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang angesetzt, also für die kürzeste Entfernung. Für die zusätzlichen Kilometer zu einem weiter entfernten Zugang werden die tatsächlichen Kosten oder der pauschale Kilometersatz angesetzt.
Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets können ebenfalls mit den tatsächlichen Kosten oder dem pauschalen Kilometersatz abgerechnet werden.
Von dieser Regelung sind nicht betroffen: Bezirksleiter, Vertriebsmitarbeiter, mobile Pflegekräfte, Schornsteinfeger usw.
Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
Übernimmt der Arbeitgeber die Beförderung der Arbeitnehmer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte oder zum Sammelpunkt bzw. zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet unentgeltlich oder verbilligt, kann er die Lohnsteuer für diese Sachbezüge pauschal mit 15 % erheben.
Voraussetzung: Die pauschalierbaren Sachbezüge dürfen nicht höher sein als der Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte.
Bei ausschließlicher Nutzung eines Pkw sind die pauschalierungsfähigen Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers nicht durch den Höchstbetrag von 4.500 EUR begrenzt; bei ausschließlicher Nutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds oder Mofas gilt dagegen die Begrenzung auf 4.500 EUR.
BMF, Schreiben v. 31.10.2013, IV C 5 - S 2351/09/10002 :002
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
-
Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
-
Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
-
AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
-
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
-
Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
-
Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
-
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024