Geänderte Berechnung bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel
Die wichtigste Neuerung: Geänderte Berechnung bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel
Wer abwechselnd z.B. mit Pkw und Bahn zur Arbeit fährt oder Park-and-ride nutzt, muss sich ab 2012 auf eine geänderte Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten einstellen.
Grundsätzlich gilt wie bisher: Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird die Entfernungspauschale angesetzt. Nur wenn die tatsächlichen Fahrtkosten höher sind als die Entfernungspauschale, können diese geltend gemacht werden.
Ob die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten höher sind, wurde bis 2011 für jeden einzelnen Arbeitstag geprüft. Ab 2012 wird das ganze Kalenderjahr betrachtet: Die Aufwendungen für die öffentlichen Verkehrsmittel sind absetzbar, "soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen" (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Für Berufstätige ist das erst einmal eine Erleichterung, da nicht mehr für jeden einzelnen Arbeitstag dokumentiert werden muss, welches Verkehrsmittel benutzt wurde und wie hoch die Fahrtkosten waren. Die Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten wird damit unter dem Strich vereinfacht. Leider kann sie im Einzelfall aber dazu führen, dass Pendler ab 2012 weniger Fahrtkosten absetzen können als noch bis 2011. Vor allem wenn die öffentlichen Verkehrsmittel nur für wenige Wochen oder Monate im Jahr genutzt werden, z.B. nach einem Umzug oder wenn das Auto ausfällt, können durch die jahresbezogene Betrachtung die Kosten für Bus und Bahn unter den Tisch fallen. Das Gleiche kann beim Park-and-ride passieren, wenn nur kurze Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden (z.B. 25 km mit dem Auto und 4 km mit der Straßenbahn).
Die geänderte Berechnung der Fahrtkosten hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Arbeitgeberzuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Diese darf der Arbeitgeber pauschal versteuern. Voraussetzung: Die Zuschüsse dürfen nicht höher sein als der Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Beispiele
Nutzt der Arbeitnehmer ausschließlich sein eigenes Auto, darf der Arbeitgeber maximal einen Betrag in Höhe der abziehbaren Entfernungspauschale zuschießen.
Nutzt der Arbeitnehmer ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel, darf der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zahlen.
Werden verschiedene Verkehrsmittel vom Arbeitnehmer für seinen Weg zur Arbeit genutzt (z.B. bei Park-and-ride), wird es etwas komplizierter. Denn als Werbungskosten könnte der Arbeitnehmer entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen - je nachdem, was auf das Kalenderjahr bezogen günstiger ist. Hier legt das BMF-Schreiben fest: Zunächst sind die pauschalierbaren Zuschüsse des Arbeitgebers beschränkt auf die als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschalen. Erst wenn feststeht, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die öffentlichen Verkehrsmittel die Entfernungspauschalen übersteigen, und zwar insgesamt auf das Kalenderjahr bezogen, darf der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss zahlen und pauschal versteuern.
Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
Darüber hinaus berücksichtigt das BMF-Schreiben bei der maßgebenden Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit neue BFH-Rechtsprechung:
Es zählt die kürzeste Straßenverbindung - aber nur dann, wenn diese auch tatsächlich genutzt wird. Fährt der Steuerpflichtige regelmäßig eine andere Strecke, die zum Beispiel im Hinblick auf Ampelschaltung und Verkehrsaufkommen günstiger ist, darf er die entsprechenden Kilometer für diese Strecke ansetzen, auch wenn sie länger ist (BFH, Urteile v. 16.11.2011, VI R 19/11 und VI R 46/10).
Bei der Ermittlung der kürzesten bzw. verkehrsgünstigsten Straßenverbindung darf das Finanzamt auch eine Fährverbindung berücksichtigen (BFH, Urteil v. 19.4.2012, VI R 53/11).
Fazit
Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen enthält keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Die Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und die Rechtsprechung sind bereits bekannt gewesen.
Positiv hervorzuheben ist, dass das BMF-Schreiben einige neue Beispiele bietet. Vor allem bei der jahresbezogenen Betrachtung und der Berechnung der Fahrtkosten bei behinderten Menschen ist das für die Praxis und im Hinblick auf die Steuererklärung 2012 sehr hilfreich.
BMF, Schreiben v. 3.1.2013, IV C 5 - S 2351/09/10002
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