Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen
Nach dem StÄnd-AnpG-Kroatien wurde in § 3a Abs. 5 UStG der Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Wirkung vom 1.1.2015 neu geregelt. Gleichzeitig wurden der bisherige § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 bis 13 UStG aufgehoben und § 3a Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 UStG an diese Neuregelungen beim Leistungsort angepasst.
Darüber hinaus wurde für Unternehmer, die derartige Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen als dem, in dem sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, ein besonderes Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 4e und § 18h UStG) eingeführt. Das besondere Besteuerungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG), das bis zum 31.12.2014 auf Unternehmer beschränkt war, die im Gemeinschaftsgebiet Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer erbringen, wird ab 1.1.2015 auf Unternehmer erweitert, die Telekommunikationsdienstleistungen und/oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7.10.2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung wird die Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung geändert und eine Reihe von Auslegungsvorschriften zu den Ortsregelungen bei sonstigen Leistungen geändert oder – insbesondere zum Dienstleistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer – ergänzt.
Besteuerung von vor dem 1.1.2015 geleisteten Anzahlungen für nach dem 31.12.2014 ausgeführte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
Bei nach dem 31.12.2014 ausgeführten Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer richtet sich der Leistungsort nach dem Sitz, dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers. Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1.1.2015 vereinnahmt hat oder nicht.
Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts für eine nach dem 31.12.2014 an einen Nichtunternehmer erbrachte Telekommunikationsdienstleistung, Rundfunk-und Fernsehdienstleistung oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung vor dem 1.1.2015 vereinnahmt und diese nach den bis zum 31.12.2014 geltenden Regelungen an dem Ort versteuert, an dem er seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die die Entgelte oder Teilentgelte tatsächlich vereinnahmt hat, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer bei der endgültigen Abrechnung der Leistung diese Zahlungen nicht berichtigt. In der endgültigen Abrechnung sind dann die gezahlten Abschlagszahlungen mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) auf die Bemessungsgrundlage anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Anzahlung(en) vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde(n). In derartigen Fällen sind etwaige Rechnungen, mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen.
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