Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2014
Das BMF hat den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2014 und den Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2014 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).
Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
Die Programmablaufpläne enthalten gem. § 39b Abs. 6 EStG:
- die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Abs. 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2013 aber vor dem 1.1.2015 enden,
- die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Abs. 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 aber vor dem 1.1.2015 zufließen,
- die Berechnung des Solidaritätszuschlags,
- die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.354 EUR in § 32a Abs. 1 EStG und die Änderung der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom 20.2.2013 (BGBl. I S. 283).
Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2014 berücksichtigt, dass
- in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 48.600 EUR (2013: 47.250 EUR) beträgt,
- in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,9 % beträgt,
- in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 2,05 % beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 71.400 EUR (2013: 69.600 EUR) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 60.000 EUR (2013: 58.800 EUR) beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,9 % beträgt und
- der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung um 4 Prozentpunkte auf 56 % steigt (§ 39b Abs. 4 EStG).
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
-
Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
-
AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
-
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
-
Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
-
Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
-
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024
-
Änderung des AEAO infolge des Postrechtsmodernisierungsgesetzes und des JStG 2024
12.12.2024
-
Muster der Umsatzsteuererklärung 2025
12.12.2024