Abschn. 4.12.1 UStAE wird entsprechend geändert.
Mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. C-532/11), hat der EuGH u. a. entschieden, dass die Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auch die Verpachtung eines Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage umfasst, wenn das Hausboot mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers angebracht sind, ortsfest gehalten wird, an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Gewässer liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrages ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung an diesem Liegeplatz bestimmt ist. Diese Verpachtung stellt nach Ansicht des EuGH insgesamt eine einheitliche steuerfreie Leistung dar.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 31.12.2013 erbrachte Umsätze und Teilleistungen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschn. 4.12.1 Abs. 4 Satz 4 UStAE als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
BMF, Schreiben v. 31.10.2013, IV D 3 - S 7168/12/10002
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