BMF: Verspätete Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen

Für Investmenterträge wird die pauschale Besteuerung ausgelöst, wenn die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen nicht spätestens bis zum Ablauf eines gesetzlich festgelegten Zeitraums erfolgt ist.

Die Besteuerung der Erträge aus Investmentanteilen gem. §§ 2 und 4 InvStG setzt u. a. voraus, dass die Investmentgesellschaft die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG genannten Besteuerungsgrundlagen spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres oder – soweit innerhalb dieses Zeitraums ein Ausschüttungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr gefasst wird – spätestens 4 Monate nach dem Tag des Beschlusses über die Ausschüttung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Diese Frist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Es wird die pauschale Besteuerung der Investmenterträge auf Ebene des Investmentanlegers gem. § 6 InvStG ausgelöst, wenn die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen nicht spätestens bis zum Ablauf des o. g. Zeitraums erfolgt ist.

Die Anwendung der Pauschalbesteuerung gem. § 6 InvStG hat zur Folge, dass anstelle der Erträge i. S. d. § 5 Abs. 1 InvStG neben den tatsächlichen Ausschüttungen auf Investmentanteile der Zwischengewinn sowie ein – an der Wertentwicklung des Fondsvermögens orientierter – Mehrbetrag oder ein höherer Mindestwert angesetzt werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Fällen verspäteter Veröffentlichungen Folgendes:

Zur Vermeidung der Anwendung der Pauschalbesteuerung kann das für das jeweilige Publikums-Investmentvermögen zuständige Finanzamt oder bei ausländischen Investmentvermögen das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch als fristgemäß ansehen, wenn eine nur kurzfristige Überschreitung der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG vorliegt. Die Überschreitung ist in der Regel als kurzfristig anzusehen, wenn sie nicht mehr als zehn Kalendertage umfasst.

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 4.12.2007, welches hiermit aufgehoben wird.

BMF, Schreiben v. 17.12.2013, IV C 1 - S 1980-1/08/10007


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