Vordruckmuster bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG).
Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG wird das Vordruckmuster USt 1 TS - Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG) neu bekannt gegeben. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 2.12.2011 eingeführte Vordruckmuster.
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.
In Abschn. 13b.11 Abs. 3 Satz 5 UStAE wird die Angabe "2.12.2011, BStBl I
S. 1269," durch die Angabe "10.12.2013, BStBl I S. xxxx," ersetzt.
Die Regelungen dieses Schreibens sind ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 10.12.2013, IV D 3 -S 7279/10/10002
Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 31.12.2010 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG i. d. F. von Art. 10 Nr. 6 Buchst. b AmtshilfeRLUmsG.
Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben; Abschn. 13b.3 Abs. 1 und 2 UStAE gilt sinngemäß (Abschn. 13b.5 Abs. 4 Satz 2 UStAE). Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG – Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen neu bekannt gegeben. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 4.1.2011 eingeführte Vordruckmuster.
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art.
Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken.
In Abschn. 13b.5 Abs. 4 Satz 4 UStAE wird die Angabe "4.1.2011, BStBl I
S. 48," durch die Angabe "10.12.2013, BStBl I S. xxxx," ersetzt.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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