Details zum Höchstbetrag für Altersvorsorgebeiträge


Details zum Höchstbetrag für Altersvorsorgebeiträge

Das BMF hat seine Aussagen zum Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen neu geordnet. Die komplexe Verwaltungsanweisung greift zahlreiche Detailfragen auf. So auch zum Abzugshöchstbetrag des § 10 Abs. 3 EStG, der für Altersvorsorgebeiträge im Bereich der Basisversorgung gilt.

Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), wie beispielsweise Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sind nicht unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Vielmehr wird der Abzug durch den Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 EStG begrenzt. Demnach dürfen die Aufwendungen maximal bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung West (aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag) abgezogen werden.

Hinweis: Der (einfache) Höchstbetrag liegt für den Veranlagungszeitraum 2015 bei 22.172 EUR, für 2016 bei 22.767 EUR.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag (§ 10 Abs. 3 S. 2 EStG). Unerheblich ist dabei, wer von den Ehegatten bzw. Lebenspartnern die begünstigten Beiträge gezahlt hat.

Kürzung des Höchstbetrags

Bei bestimmten Personen, die ohne eigene Aufwendungen und ohne Anspruch auf steuerfreie Arbeitgeberbeiträge ganz oder teilweise Anspruch auf eine Altersversorgung erlangen, muss der Höchstbetrag gekürzt werden (§ 10 Abs. 3 S. 3 EStG). Erfasst werden hiervon

  • rentenversicherungsbefreite Arbeitnehmer (z.B. Beamte, Richter, Berufssoldaten),
  • sonstige nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft) und
  • Mandatsträger (z.B. Bundestags-, Landtags, Europaabgeordnete, nicht jedoch ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen oder kommunale Wahlbeamte wie Landräte und Bürgermeister).

Der Höchstbetrag vermindert sich in diesen Fällen um den Betrag, der dem (fiktiven) Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Hinweis: Dieser Gesamtbeitrag muss anhand der erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit ermittelt werden, die eine Zugehörigkeit zu den vorgenannten Personenkreisen begründen.

Das BMF weist darauf hin, dass bei dieser Berechnung zu Gunsten des Steuerpflichtigen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze Ost in der allgemeinen Rentenversicherung herangezogen werden muss. Es ist zudem der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung maßgebend, der zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres galt.  

Prozentuale Berücksichtigung

Nach Anwendung des (ggf. gekürzten) Höchstbetrags ist die Höhe des Sonderausgabenabzugs noch nicht abschließend ermittelt. Vielmehr darf von den (gekappten) Aufwendungen nur ein bestimmter Prozentsatz berücksichtigt werden, der sich in Anlehnung an die schrittweise Rentenvollbesteuerung wie folgt jahresweise erhöht (§ 10 Abs. 3 S. 4 und 6 EStG):

Jahr

Prozentsatz

2012

74

2013

76

2014

78

2015

80

2016

82

2017

84

2018

86

2019

88

2020

90

2012

92

2022

94

2023

96

2024

98

Ab 2025

100


Weitere Kürzung 

Bei Arbeitnehmern, die steuerfreie Arbeitgeberleistungen (nach § 3 Nr. 62 EStG) oder gleichgestellte steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse erhalten haben, muss der (ggf. gekappte und prozentual angesetzte) Betrag der Altersvorsorgeaufwendung noch um diese Leistungen gekürzt werden, bevor sich schließlich der als Sonderausgaben abzugsfähige Betrag ergibt.

Beispiele des BMF

Die komplexe schrittweise Ermittlung des Sonderausgabenabzugs verdeutlicht das BMF anhand von mehreren Beispielen, wovon zwei an dieser Stelle dargestellt werden:

Beispiel 1 (Arbeitnehmer):

Ein lediger Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2016 einen Arbeitnehmeranteil zur allgemeinen Rentenversicherung von 4.000 EUR; zusätzlich wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe gezahlt. Daneben hat der Arbeitnehmer noch Beiträge von 3.000 EUR in einen Basisrentenvertrag eingezahlt.

Folgende Altersvorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben abgezogen werden:

Arbeitnehmerbeitrag

4.000 EUR

 

Arbeitgeberbeitrag

4.000 EUR

 

Basisrentenvertrag

3.000 EUR

 

Insgesamt

11.000 EUR

 

ungekürzter Höchstbetrag

22.767 EUR

 

82 Prozent des geringeren Betrags

 

9.020 EUR

abzgl. steuerfreier Arbeitgeberanteil

 

4.000 EUR

verbleibender Betrag

 

5.020 EUR

Gemeinsam mit dem steuerfreien Arbeitgeberbeitrag werden also Altersvorsorgeaufwendungen von insgesamt 9.020 EUR von der Besteuerung freigestellt; dies entspricht 82 Prozent der geleisteten Beiträge.

Beispiel 2 (Beamter):

Ein lediger Beamter zahlt im Jahr 2016 insgesamt 3.000 EUR in einen begünstigten Basisrentenvertrag ein, um zusätzlich zu seinem Pensionsanspruch eine Altersversorgung zu erwerben. Seine Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen 42.781 EUR.

Folgende Altersvorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben abgezogen werden:

Beitrag zum Basisrentenvertrag

 

3.000 EUR

Höchstbetrag

22.767 EUR

 

abzgl. fiktiver Gesamtbeitrag Rentenvers. (42.781 Euro × 18,7 Prozent)

8.000 EUR

 

gekürzter Höchstbetrag

 

14.767 EUR

82 Prozent des geringeren Betrags

 

2.460 EUR

Damit werden 82 Prozent der Beiträge von der Besteuerung freigestellt.

BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 - S 2221/16/10001 :004