Einkunftsabgrenzung: International verbundene Unternehmen

Das BMF hat in einem Schreiben zu den Grundsätzen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen Stellung genommen.

Bereits bisher hatte das BMF seine Grundsätze für die Anwendung des § 1 AStG zur Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen - die sog. Verwaltungsgrundsätze-Umlageverträge - festgelegt (BMF, Schreiben v. 30.12.1999, IV B 4 - S 1341 - 14/99, BStBl 1999 I S. 1122). Die dortigen Ausführungen wurden nun wie folgt aktualisiert

Neue Regeln 

Für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen gelten fortan die Grundsätze des Kapitels VIII der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017. Diese Grundsätze sind auch geläufig als BEPS-Aktionspunkte 8 – 10, welche insbesondere eine Übereinstimmung der Verrechnungspreise mit der Wertschöpfung gewährleisten sollen.

Grundsatz

Wirken mehrere Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe im gemeinsamen Interesse zusammen, übernehmen sie gemeinsam Risiken und leisten Beiträge, um

  • Vermögenswerte gemeinsam zu entwickeln (Entwicklungskostenumlage)  oder
  • Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Dienstleistungskostenumlage),

sind die Beiträge zu Fremdvergleichspreisen zu bewerten und von den Unternehmen anhand der jeweils zu erwartenden Vorteile zu vergüten.

Übergangsregelung zur Anwendung des BMF-Schreibens

Das bisherige BMF-Schreiben vom 30.12.1999 wird mit Wirkung zum 31.12.2018 aufgehoben. Für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, sind grundsätzlich die nachstehenden Grundsätze anzuwenden. Für bereits vor Bekanntgabe dieses BMF-Schreibens getroffene Vereinbarungen zur Kostenumlage gelten noch die bisherigen Regelungen.

Besonders erwähnt wird, dass die Tz. 7. der Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze) v. 23.2.1983 (BStBl 1983 I S. 218) weiterhin aufgehoben bleibt.

BMF, Schreiben v. 5.7.2018, IV B 5 - S 1341/0 :003​​​​​​​.


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