Einzelaufzeichnungspflicht: Nutzung von Aliasbescheinigungen

Das BMF äußert sich zur Nutzung von Aliasbescheinigungen nach § 5 Abs. 6 ProstSchG und den Aufzeichnungspflichten.

§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO besagt: "Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen".

Nutzung von Aliasnamen

Personen, die in der Prostitution tätig sind, können nach § 5 Abs. 6 ProstSchG eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) auf ihren Wunsch zusätzlich zur Anmeldebescheinigung mit ihrem Namen erhalten. Doch was heißt dies für die Aufzeichnungspflichten?

Aufzeichnungspflichten von Vertragspartnern

Die Finanzverwaltung stellt aktuell klar, dass es für die Aufzeichnungspflichten von Vertragspartnern der in der Prostitution tätigen Personen ausreicht, wenn der Aliasname, die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung des bürgerlichen Namens ist dann nicht erforderlich und darf auch nicht verlangt werden.

BMF, Schreiben v. 25.10.2021, IV A 4 - S 0316/19/10006 :009


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