Einzelfragen zur verbindlichen Auskunft im Fokus
Wenn Steuerzahler wissen möchten, welche steuerlichen Folgen ein noch nicht verwirklichter Sachverhalt (z.B. eine geplante Firmenumstrukturierung) haben wird, können sie bei ihrem Finanzamt eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) beantragen. Die Auskunft ist zwar gebührenpflichtig, bietet aber den zentralen Vorteil, dass sich das Finanzamt grundsätzlich an die darin enthaltenen Aussagen bindet. Wird der Sachverhalt vom Steuerzahler wie angekündigt umgesetzt, kann er sich also später im Besteuerungsverfahren auf die Auskunft berufen.
Die Aussagen des Bayerische Landesamts für Steuern (BayLfSt) im Überblick:
Anforderungen an die Antragstellung
Die Finanzämter sollen nur solche Schreiben als Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und alle Angaben erhalten, die in der Steuerauskunftsverordnung (StAuskV) aufgeführt sind.
Hinweis: Nach § 1 der StAuskV muss der Antrag schriftlich oder elektronisch gestellt werden und bestimmte Kerninhalte aufweisen wie beispielsweise eine genaue Bezeichnung des Antragstellers, eine umfassende und abschließende Darstellung des geplanten Sachverhalts, eine Begründung, warum ein besonderes steuerliches Interesse an der Auskunft besteht, eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems und der eigenen Rechtsauffassung und eine Formulierung der konkreten Rechtsfrage(n).
Ist der Antrag unvollständig, soll das Finanzamt dem Antragsteller die Gelegenheit geben, seinen Antrag nachzubessern. Dabei soll es zugleich darauf hinweisen, dass die Auskunftserteilung ansonsten abgelehnt wird.
Besonderes steuerliches Interesse
Eine verbindliche Auskunft setzt voraus, dass der Antragsteller ein besonderes steuerliches Interesse an der Auskunftserteilung hat (§ 89 Abs. 2 S. 1 AO). Nach der Verfügung des BayLfSt ist ein solches Interesse nur gegeben bei:
- Sachverhalten, die schwierig zu lösende steuerliche Fragen aufwerfen
- Fragestellungen, die nicht bereits durch ein (im BStBl. I veröffentlichtes) BMF-Schreiben oder die (im BStBl. II veröffentlichte) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt worden sind. Die Finanzämter sollen eine Auskunft jedoch nur dann ablehnen, wenn eindeutig erkennbar ist, dass das BMF-Schreiben oder das BFH-Urteil auf den geschilderten Sachverhalt anwendbar ist.
Bearbeitung im Finanzamt
Das BayLfSt weist darauf hin, dass verbindliche Auskünfte in den Finanzämtern von denjenigen Stellen bearbeitet werden, die auch für die Steuerfestsetzung bzw. Feststellung zuständig sind. Die Auskünfte müssen vom zuständigen Sachgebietsleiter abgezeichnet werden (Zeichnungsvorbehalt). Unterliegt ein auskunftssuchender Steuerzahler ständig der Außenprüfung, darf eine verbindliche Auskunft nur nach Rücksprache mit den zuständigen Prüfern erteilt werden.
Wird in Fällen einer Einbringung nach § 20 UmwStG eine verbindliche Auskunft beantragt, ist für die Erteilung stets das Körperschaftsteuer-Finanzamt zuständig. In bestimmten Fallkonstellationen sollte aber das Finanzamt des Einbringenden im Wege der Amtshilfe bei der Auskunftserteilung mitwirken.
In Fällen der Betriebsaufspaltung richtet sich die Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung danach, bei welchem Unternehmen sich die unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen zeigen.
Haben die Finanzämter den Verdacht, dass Anträge missbräuchlich bei mehreren Finanzämtern gestellt werden, müssen sie diese Fälle vor der Auskunftserteilung an das BayLfSt melden.
Sofern der Antrag auf verbindliche Auskunft ein Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr oder von supranationalen Einrichtungen mit einem Auftragsvolumen von mindestens 50 Millionen Euro betrifft, müssen sich die Finanzbehörden der Bundesländer gegenseitig informieren und auch das Bundesministerium der Finanzen in Kenntnis setzen, bevor sie eine verbindliche Auskunft erteilen. Durch diese Vorabinformationen sollen widerstreitende Auskünfte von einzelnen Finanzämtern vermieden werden.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 4.7.2018, S 0224.2.1 - 21/4 St 43, Haufe Index 11832843
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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