Passive Entstrickung durch DBA
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG, § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 12 Abs. 1 KStG oder gleichlautender Vorschriften keine Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzt. Die sei beispielsweise infolge der erstmaligen Anwendbarkeit eines erstmals abgeschlossenen oder revidierten DBA möglich.
Festlegung des Entstrickungszeitpunkts
In diesen Fällen treten die Rechtsfolgen der Entstrickung nach Ansicht der Finanzverwaltung im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des erstmals abgeschlossenen oder revidierten DBA ein
Zudem wird auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO hingewiesen.
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