Förderbetreuungsbereiche berufsintegrierender Einrichtungen
Während ein solcher Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3a AO mit Arbeitsplätzen für behinderte Menschen nach § 136 SGB IX förderungswürdig ist und folgerichtig (mit Anerkennung nach § 142 SGB IX) Personen eine Beschäftigung bietet, die nicht auf dem Arbeitsmarkt tätig sein können, bilden abgrenzbare Einrichtungen für die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie nach § 68 Nr. 3b AO i. d. R. einen eigenständigen Zweckbetrieb, der auch ohne unmittelbare Arbeitsverhältnisse der Wiederherstellung der körperlichen Grundfunktionen betroffener Personenkreise zur Wiedereingliederung in das Alltagsleben dient.
Umsatzsteuerlich eigenständiger Zweckbetrieb
Gerade diese Zweckbetriebe bilden insoweit einen Förderbetreuungsbereich, der auch umsatzsteuerlich einen eigenständigen Zweckbetrieb darstellt. Damit verbundene Leistungen sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 16 Buchst. f UStG umsatzsteuerfrei. Hingegen fällt die Pflege- und Betreuungsleistungen, die in dem Förderbetreuungsbereich erbracht wird, unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG, sofern diese Leistung von einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege oder einem ihm angeschlossenen Mitglied sowie Mitgliedern von Wohlfahrtsverbänden ausgeführt werden (und die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind). Die nach dem SGB an die anerkannten Förderbetreuungsbereiche gezahlten Pflegegelder sind gleichwohl als Entgelte für die Betreuungs-, Beköstigungs-, Beherbergungs- und Beförderungsleistungen dieser Werkstätten anzusehen und unterliegen der Steuerbefreiung.
Die insoweit gegebene räumliche Anbindung erleichtert die Anforderung, behinderte Menschen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Werkstattaufnahme erfüllen, an betriebliche Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt heranzuführen und hierauf vorzubereiten. Dabei gelten für in solche Einrichtungen aufgenommene behinderte Menschen nicht die Vorschriften für behinderte Menschen in den Werkstätten; sie haben auch keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt (weil eine zu vergütende Arbeitsleistung nicht erbracht wird und sie unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht).
Darüber hinaus können die Leistungen auch nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG steuerfrei sein, sofern bei den vorgenannten Einrichtungen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- und Pflegekosten in mindestens 25 % (bis zum 30.6.2013: 40 %) der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind (und die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen). Weitere durch Einzelmaßnahmen erzielte Umsätze, die nicht unmittelbar den Pflege- und Betreuungsleistungen zugeordnet werden können, unterliegen nicht den Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 16 Buchst. f und Buchst. l UStG bzw. des § 4 Nr. 18 UStG. Sie können jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt werden, wenn die Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht werden.
Was gilt als Integrationsprojekt?
Dabei sind variierende Organisationsformen denkbar. So kann die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auch nach § 68 Nr. 3c AO in Form eines sog. Integrationsbetriebs (§ 132 SGB IX) erfolgen. Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen oder unternehmensinterne Betriebe bzw. Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf besondere Schwierigkeiten stoßen würde. Eine damit im Zusammenhang stehende Beschäftigungsquote wird nach den Grundsätzen des § 75 SGB IX berechnet, sodass Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden nicht berücksichtigungsfähig sind. Ein über diese Grenze hinausgehend Teilzeitbeschäftigter kann grundsätzlich voll angerechnet werden. Verfügt ein Integrationsprojekt über wenigstens 20 Arbeitsplätze (§ 71 Abs. 1 SGB IX), kann das Vorliegen der Voraussetzungen der 40 %-Quote (mindestens 40 % Schwerbehinderte nach § 68 Nr. 3c AO) über eine termingerechte Anzeige (bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr) nach § 80 Abs. 2 SGB IX geführt werden.
Nach dem Niedersächsischen FG (Urteil v. 14.6.2012, 5 K 117/11) wird für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Umsatzerlöse eines Integrationsbetriebs verlangt, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung der Erlöse die 40 %-ige Beschäftigungsquote (nach § 68 Abs. 3c AO) erfüllt ist. Für die Anlaufphase zum Aufbau eines Integrationsbetriebes gelten keine Ausnahmen. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ist danach als Ausnahmetatbestand eng auszulegen.
Die von den Sozialbehörden vorgenommene sozialrechtliche Einordung z. B. einer Werkstatt (§ 68 Nr. 3a AO) oder als Integrationsbetrieb (§ 68 Nr. 3c AO) soll grundsätzlich von den zuständigen Finanzbehörden infolge ihrer Tatbestandswirkung übernommen werden, auch wenn die abschließende rechtsverbindliche Entscheidung dem zuständigen Finanzamt naturgemäß obliegt.
Vor diesem Hintergrund wäre somit die Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheimen im Rahmen eines Zweckbetriebs nach § 4 Nr. 12 bzw. 16 UStG umsatzsteuerfrei, während Werkstattleistungen (gem. §§ 39–41 SBG IV) nach Kostensätzen gem. § 4 Nr. 18 UStG befreit würden. Nach der Verfügung der OFD Frankfurt vom 29.1.2007 (Az. S 7104 A - 25 - St 11) kommt für Leistungen von Integrationsprojekten eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht in Betracht, wenn die Leistungen nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugute kommt, sondern an Dritte gerichtet ist.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 7.8.2014, S 7175 A - 13 - St 16
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