Fragen und Antworten zum gesonderten Feststellungsverfahren

Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antwortkatalog zum Antragsverfahren des § 27 Abs. 8 KStG handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Er ist weder eine Verwaltungsanweisung noch ein BMF-Schreiben. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer der zuständigen Organisationseinheit vorbehalten.

Wer ist antragsberechtigt i. S. d. § 27 Abs. 8 KStG?

Nach § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG sind Körperschaften oder Personenvereinigungen, welche in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können, grundsätzlich antragsberechtigt.

Wo finde ich das Antragsformular?

Das Formular für den Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG finden Sie auf dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter der Rubrik "Steuerformulare – Körperschaftsteuer - Feststellungserklärung". Alternativ können Sie über das Suchformular die Formular-ID 034088_09 eingeben.

Wann endet die Frist zur Antragstellung nach § 27 Abs. 8 KStG?

Bei der Frist des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist, welche zum Ende des auf die Leistung (Abfluss) folgenden Kalenderjahres endet (z. B. Leistung im Kalenderjahr 2015, Frist endet mit Ablauf des 31.12.2016).

Was ist für eine fristgerechte Antragstellung nötig?

Es genügt, das ordnungsgemäß unterschriebene Antragsformular fristgerecht einzureichen. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen können auch nach Ablauf der Frist des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG eingereicht werden.

Es ist somit nicht nötig, einem zur Fristwahrung vorab gesendeten Fax sämtliche Unterlagen beizufügen.

Kann ein fristgerecht eingereichter Antrag i. S. d. § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG nach Ablauf der Antragsfrist um zusätzliche Leistungen ergänzt werden?

Nein. Es werden in der gesonderten Feststellung keine Leistungen berücksichtigt, die nach Ablauf der Antragsfrist geltend gemacht werden.

Das Gleiche gilt für Leistungen, die erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht werden.

Wie bestimmt sich der Veranlagungszeitraum für eine gesonderte Feststellung i. S. d. § 27 Abs. 8 KStG?

Der Veranlagungszeitraum der gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG ist das Kalenderjahr (vgl. § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG).

Können für ein Kalenderjahr mehrere Anträge gestellt werden?

Nein. Für jedes Kalenderjahr kann nur ein Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG gestellt werden.

Von wem ist der Antrag zu unterschreiben?

Der Antrag ist von den Vertretern der Gesellschaft i. S. d. § 34 AO zu unterzeichnen.

Sollte aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgehen, wer der/die Unterzeichner des Antrages sind, so bitten wir um einen entsprechenden Hinweis, wer die Unterzeichner sind, welche Befugnisse und welches Amt diese innehaben und aus welchen Unterlagen dies entnommen werden kann.

Es ist nicht schädlich, wenn der Antrag von einem gewillkürten Bevollmächtigten unterzeichnet ist. In diesem Fall ist dem Antrag eine entsprechende schriftliche Bevollmächtigung beizufügen.

Welche inländischen Anteilseigner sind in den Zeilen 9a des Antragvordruckes anzugeben?

Es sind sämtliche inländischen Anteilseigner zu nennen, welche im Zeitpunkt der Gewährung der Einlagenrückgewähr am Antragsteller beteiligt gewesen sind. Neben den unmittelbaren inländischen Beteiligten, sind auch inländische und mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften Beteiligte zu benennen.

Wie ist eine Nennkapitalrückzahlung zu beantragen und wo im Antragsformular ist diese einzutragen?

Die Beträge aus Nennkapitalrückzahlungen sind, wie alle weiteren Leistungen, in den Zeilen 10 und 11a des Antragsformulars zu deklarieren.

Wird im Rahmen des Feststellungsverfahrens des § 27 Abs. 8 KStG auch der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt?

Nein. Anders als im Inlandsverfahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG wird im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG kein Bestand des steuerlichen Einlagekontos gesondert festgestellt. Feststellungsgegenstand ist nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG die zu ermittelnde Einlagenrückgewähr. Die Entwicklung des (fiktiven) steuerlichen Einlagekontos dient jedoch gem. § 27 Abs. 8 Satz 2 KStG zur Ermittlung der Einlagenrückgewähr (= Feststellungsbetrag).

Genügt es, nur die auf die inländischen Anteilseigner entfallenen Einlagen und Leistungen nachzuweisen?

Nein. Die Antragsteller haben grundsätzlich nicht nur die auf inländische Anteilseigner entfallene Einlagen und Leistungen nachzuweisen, sondern sämtliche Einlagen und Leistungen, ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.

Alle nicht nachgewiesenen Einlagen in die Gesellschaft werden im (fiktiven) steuerlichen Einlagekonto nicht berücksichtigt. Gleiches gilt auch für Leistungen.

Was ist in Liquidationsfällen zu beachten?

Auch (Schluss-)Auskehrungen im Rahmen einer Liquidation gelten als Leistung nach § 27 Abs. 8 Satz 3 i. V. m. Satz 1 KStG. In Liquidationsfällen ist zu beachten, dass eine bereits aus dem Handelsregister gelöschte Gesellschaft mangels Rechtpersönlichkeit nicht mehr antragsberechtigt ist. Ein Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG sollte daher vor Löschung aus dem Handelsregister gestellt werden. Es empfiehlt sich, vor Löschung Vollmachten nach §§ 80, 123 AO einzureichen, damit auch nach Löschung der Gesellschaft ein Ansprechpartner für Korrespondenzen und ein Empfänger für Bescheide vorhanden ist.

Sollte die Gesellschaft bereits gelöscht sein, ist eine Antragstellung ggf. im Rahmen einer Nachtragsliquidation möglich. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Ist das Antragsverfahren auch Drittstaaten-Gesellschaften eröffnet?

Nein. § 27 Abs. 8 KStG findet bei Drittstaaten-Gesellschaften keine Anwendung, da diese vom Wortlaut des § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG nicht umfasst sind.

Wonach richtet sich die Zuständigkeit im Antragsverfahren des § 27 Abs. 8 KStG?

Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 27 Abs. 8 Satz 5 und 6 KStG. Demnach ist die Finanzbehörde zuständig, welche nach § 20 AO für die Besteuerung des Einkommens zuständig ist. Sollte im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach § 20 AO zuständig sein, ist das Bundezentralamt für Steuern zuständig. Das bedeutet, dass im Falle einer beschränkten Steuerpflicht des Antragstellers die nach § 20 zuständig Finanzbehörde und anderenfalls das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen können Sie den Unterlagenkatalogen entnehmen.

  • Vorzulegende Unterlagen
  • Vorzulegende Unterlagen - reine Nennkapitalrückzahlung

Es ist davon abzusehen, größere Mengen an Unterlagen per Fax zu senden (zur Fristwahrung ist allein der Eingang des ordnungsgemäß unterschriebenen Antrages erforderlich, s. Frage zur Fristwahrung).

Welche veröffentlichten Verwaltungsanweisungen gibt es zur Thematik?

  • BMF, Schreiben vom 4.6.2003 zum steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG
  • BMF, Schreiben vom 4.4.2016 zur gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften nach § 27 Abs. 8 KStG

In welcher Währung ist die Entwicklung des Einlagebestandes/des "fiktiven" Einlagekontos vorzunehmen?

Die Entwicklung erfolgt in der jeweiligen Bilanzwährung des Antragstellers.

Ab wann ist im Antragsverfahren die Entwicklung des Einlagebestandes vorzunehmen?

Die Entwicklung des Einlagebestandes erfolgt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens ab dem 1.1.1977. Ab dem 1.1.2006 sind hierbei die Grundsätze der Differenzrechnung unter Berücksichtigung des ausschüttbaren Gewinns und der Einlagenrückgewähr gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu beachten. Zur Darstellung des fiktiven Einlagekontos finden Sie im Internetauftritt des BZSt unter dem Pfad Steuern National > Feststellung nach § 27 Absatz 8 KStG > Antragstellung unter der Überschrift "Vorzulegende Unterlagen und Berechnungen" eine Muster-Datei als Hilfsmittel.

Mindert eine in Vorjahren nicht/nicht fristgerecht beantragte oder nicht ausreichend nachgewiesene (rechnerische) Einlagenrückgewähr den Bestand des fiktiven steuerlichen Einlagekontos?

Nein. Eine Minderung des Einlagebestandes erfolgt nur in Höhe des gesondert festgestellten Betrages der Einlagenrückgewähr.

Stehen unterjährige Einlagen für Ausschüttungen des gleichen Jahres zur Verfügung?

Unterjährige Einlagen stehen nicht für Ausschüttungen des gleichen Wirtschaftsjahres zur Verfügung (vgl. BFH, Urteil v. 30.1.2013, I R 35/11; FG Köln, Urteil v. 25.8.2015, 2 K 141/11).

Wie erfolgt die Ermittlung der Einlagenrückgewähr bei einem vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr und wie wird verfahren, sofern Leistungen zwar in das gleiche Wirtschaftsjahr, aber in unterschiedliche Kalenderjahre fallen?

Die Ermittlung der Bestände des "fiktiven" Einlagekontos erfolgt auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

Bei der Ermittlung der gesondert festzustellenden Einlagenrückgewähr ist Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 4.6.2003 zu beachten, wonach für die Verrechnung mit dem steuerlichen Einlagekonto alle Leistungen eines Wirtschaftsjahres zusammenzufassen sind. Eine sich danach ergebende Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist den einzelnen Leistungen anteilig zuzuordnen.

 

Beispiel:

abweichendes Wirtschaftsjahr (WJ) 1. Juli – 30. Juni

Leistung am 1. Oktober 2015
-------------------------------------

Leistung am 1. April 2016

Feststellung Veranlagungszeitraum (VZ) 2015:

Leistung 2015 x ELR WJ 2015/2016 = ELR VZ 2015
----------------------------------------------------------------

Leistung WJ 2015/2016

Feststellung VZ 2016

Leistung 2016 x ELR WJ 2015/2016 = ELR VZ 2016
----------------------------------------------------------------

Leistung WJ 2015/2016

 

Hinweis:
Eine Antragstellung sollte erst nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres erfolgen, falls noch weitere Ausschüttungen im gleichen Wirtschaftsjahr (aber folgendem Kalenderjahr) beabsichtigt sind.

Wie sind die Ausschüttungen zu behandeln für die (noch) keine gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG erfolgt ist?

Soweit eine gesonderte Feststellung (noch) nicht erfolgt ist, gilt sie grundsätzlich gem. § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG als Gewinnausschüttung, welche beim Anteilseigner zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG führen. Dies bedeutet, dass eine steuerneutrale Minderung des Beteiligungsbuchwertes/der steuerlichen Anschaffungskosten erst mit einer gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG erfolgen darf.

Gibt es für die Bescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 i. V. m. Abs. 8 Satz 8 KStG ein amtliches Muster?

Ein amtliches Muster für die Bescheinigung existiert nicht. Die Bescheinigung ist in Anlehnung an den Vordruck für das Inlandsverfahren eigenständig von der ausschüttenden Gesellschaft zu erstellen und an die inländischen Anteilseigner auszuhändigen.

Wie ermittelt sich die nach § 27 Abs. 8 KStG festzustellende Einlagenrückgewähr?

Die festzustellende Einlagenrückgewähr ermittelt sich gem. § 27 Abs. 8 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 KStG wie folgt:
 

gesamte Leistungen des Wirtschaftsjahres  

./. ausschüttbarer Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
------------------------------------------------------------------------------------------------------
= Einlagenrückgewähr nach Differenzrechnung für entsprechendes Wirtschaftsjahr

(ggf. Aufteilung auf Kalenderjahre vgl. Frage zu abweichendem Wirtschaftsjahr)

+ Nennkapitalrückzahlungen mittels sog. Direktzugriffes unter Beachtung des § 28 Abs. 2 KStG
------------------------------------------------------------------------------------------------------
= Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG für das entsprechende Wirtschaftsjahr

Wie ermittelt sich der ausschüttbare Gewinn?

Der ausschüttbare Gewinn ermittelt sich gem. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG wie folgt:
 

steuerliches Eigenkapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

./. gezeichnetes Kapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

./. steuerliches Einlagekonto zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

------------------------------------------------------------------------------------------------------

= ausschüttbarer Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
 

BMF, Schreiben vom 4.6.2003, Rz. 12 ist zu beachten: Für die Verrechnung mit dem steuerlichen Einlagekonto sind alle Leistungen eines Wirtschaftsjahr zusammenzufassen. Eine sich danach ergebende Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist den einzelnen Leistungen anteilig zuzuordnen.

BZSt v. 11.11.2016


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