Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken
Kleine Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerke
Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich. Doch oftmals sind die zu versteuernden Beträge sehr gering - egal ob ein kleiner Verlust oder Gewinn. Der Aufwand für die korrekte Besteuerung ist jedoch groß. So müssen auch die Finanzämter diese zusätzlichen Daten überprüfen und oftmals kommt es zum Streit über die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Vereinfachungsregelung
Dies hat die Finanzverwaltung offenbar veranlasst eine Verzichtsmöglichkeit zu schaffen und damit den Bürokratieaufwand etwas zu verringern. Das BMF hatte in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder in einem BMF-Schreiben v. 2.6.2021 eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner PV-Anlagen und vergleichbarer BHKW getroffen. Die Anlagenbetreiber können einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt.
Breiter gefasstes BMF-Schreiben
Offenbar gab es durch das relativ kurz gefasste erste BMF-Schreiben vom 2.6.2021 in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen. Deshalb hat das BMF nun ein zweites Schreiben erstellt, das umfangreicher und mit Beispielsfällen unterlegt ist. Das zweite Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben, dieses wird aufgehoben.
Unverändert gilt, dass ein Antrag möglich ist für
- Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp,
- Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW/kWp.
Was ist neu?
- Die Antragsmöglichkeit besteht nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Mitunternehmerschaften.
- Der Antrag ist durch den Vertreter/den Empfangsbevollmächtigen oder alle Mitunternehmer gemeinsam zu stellen.
- Alle Photovoltaikanlagen/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb.
- Auch wenn mehrere Photovoltaikanlagen bestehen, kann ein Antrag gestellt werden, sofern die installierte Gesamtleistung aller Anlagen nicht mehr als 10 kW/kWp beträgt.
- Mehrere BHKW dürfen in der Summe eine installierte elektrische Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW haben.
- Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlagen auf demselben Grundstück oder auf verschiedenen Grundstücken stehen.
- Es ist auch irrelevant, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt oder verbunden sind.
- Auch wenn die Werkleistungseinspeisung auf 70 % begrenzt ist (gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021), bleibt die installierte Leistung maßgebend.
- Und auch Anlagen, welche die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, sind einzubeziehen (z.B. Mieterstromanlage).
Zeitliche Voraussetzungen
Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003
Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.
Inbetriebnahme vor dem 1.1.2004
Bei Anlagen die vor 2004 in Betrieb genommen wurden und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten spricht man von sog. ausgeförderten Anlagen. Für diese kann frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergegangen werden. Vereinfachend ist beim Übergang zur Liebhaberei von stillen Reserven mit 0 EUR auszugehen. Ein Antrag wirkt erst für den VZ, der auf den VZ folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, und für alle Folgejahre.
Mehrere Anlagen
Umfasst ein Betrieb mehrere kleine Anlagen, kann ein Antrag auf Liebhaberei nur gestellt werden, wenn die Photovoltaikanlagen bzw. die BHKW nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen wurden. Wurde eine Anlage am 1.10.2003 und die andere Anlage am 1.6.2020 in Betrieb genommen, kann der Antrag erst ab VZ 2024 gestellt werden, da dann die EEG-Förderung für die ältere Anlage entfallen sein wird.
Nutzung des Stroms
Im bisherigen BMF-Schreiben wurde noch darauf abgestellt, wo sich die Anlage befindet. Im neuen BMF-Schreiben ist hingegen maßgebend, wo der erzeugte Strom verbraucht wird. Damit kann ein Antrag gestellt werden, wenn der erzeugte Strom neben dessen Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Eigenen Wohnzwecken wird die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken gleichgestellt. Auch der Stromverbrauch in einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich. Eine Vermietung bleibt unerheblich, wenn die Mieteinnahmen 520 EUR im VZ nicht überschreiten. Bei getrennt lebenden Eheleuten ist die Nutzung des Stroms durch nur einen im Haus mit der PV-Anlage lebenden Ehepartner unschädlich, beide können als Betreiber der Anlage den Antrag stellen. Bei einer Anlage einer Mitunternehmerschaft kann der erzeugte Strom eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Im Umkehrschluss gilt, dass ein (teilweiser) Verbrauch des erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken technisch ausgeschlossen sein muss.
Nutzungsänderung
Kommt es zu einer Nutzungsänderung oder einer Überschreitung der Leistungsgrenze (z.B. Montage zusätzlicher Module) und liegen deshalb die Antragsvoraussetzungen nicht ganzjährig vor, ist ein Antrag nicht möglich. Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Fortan ist für den Gewerbebetrieb wieder eine Anlage EÜR abzugeben.
Praxisbeispiele
Ein Antrag ist möglich für:
- Eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 8,0 kW/kWp, deren Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird und (nur) vom Betreiber teilweise für private Wohnzwecke genutzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Anlage auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus, einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (mit einer vermieteten Wohnung) oder auf einem Mehrfamilienhaus mit zumindest einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung befindet.
- Je eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 4,0 kW/kWp auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und auf einem nicht vermieteten Ferienhaus.
- Eine Anlage mit 9 kW/kWp auf dem Dach des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses, in welchem ein Raum als häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit genutzt wird und ein Raum über eine Internetplattform an Touristen für 400 EUR/Jahr vermietet wird.
Ein Antrag ist nicht möglich für:
- Je eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 6,0 kW/kWp auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und auf einem nicht vermieteten Ferienhaus. Da ein Betrieb vorliegt, ist ein Antrag auch nicht separat für eine der beiden Anlagen möglich.
- Eine Anlage mit 9 kW/kWp auf dem Dach des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses, in welchem ein Raum als Büro im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit genutzt wird, ohne dass dafür ein eigener Stromanschluss besteht.
- Eine Anlage mit 9 kW/kWp auf dem Dach des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses, in welchem ein Raum über eine Internetplattform an Touristen für 600 EUR/Jahr vermietet wird.
Welche Folgen ergeben sich?
Mit dem schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen PV-Anlage bzw. eines BHKW nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst.
Dies gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z.B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen.
Die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine PV-Anlage bzw. ein BHKW und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz einer Antragsstellung unverändert bestehen.
Antrag
Ein Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat ein Formular " Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken“ entwickelt, mit welchem der Antrag gestellt werden kann.
Der Antrag ist als Wahlrecht ausgestaltet. Es bleibt damit der steuerpflichtigen Person unbenommen, das Streben nach einem sog. Totalgewinn nachzuweisen und keinen Antrag zu stellen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) nachzuweisen. Im Gegenzug können dann (Anlauf-)Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. In späteren Jahren mit Gewinn kann dann allerdings die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Initiative zu gesetzlicher Regelung
Bereits zu Jahresanfang gab es eine Initiative, kleinere Photovoltaikanlagen gesetzlich von der Einkommensbesteuerung auszunehmen. Der Bundesrat startet nun eine 2. Initiative zu einer gesetzlichen Regelung.
Kritische Stimmen zweifeln daran, ob die Verwaltung eine solch umfassende Abstandsnahme von einer Besteuerung im Wege eines BMF-Schreibens regeln darf. Insofern ist es zu begrüßen, dass nun die Bundesländer einen 2. Vorstoß starten und auf eine gesetzliche Regelung mittels einer Steuerbefreiung drängen.
Im Rahmen einer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht hat der Bundesrat am 5.11.2021 die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag aufgefordert, eine bereits ab 2021 wirkende Befreiung von Ertragssteuern für Strom aus Solaranlagen zu schaffen. Diese Steuerbefreiung solle für Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW gelten. Auch für BHKW mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 kW soll eine Befreiung geschaffen werden.
Nur wenn solch kleine Anlagen steuerrechtlich möglichst unkompliziert betrieben werden könnten, sei es möglich die hohen Ziele zum Klimaschutz zu erreichen. Die bisherigen bürokratischen und steuerrechtlichen Hürden wirken hemmend, wenn es darum geht eine Photovoltaikanlage auf Wohngebäuden zu installieren.
BMF, Schreiben v. 29.10.2021, IV C 6 - S 2240/19/10006 :006
Bundesrat, Drucksache 776/21, Beschluss v. 5.11.2021
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
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Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
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Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
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Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
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Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion
Man könne nicht gewerblich agieren (USt) und gleichzeitig auf die Einkommensbesteuerung verzichten.
Unter der Rubrik "Welche Folgen ergeben sich?" in ihrem Beitrag ist das doch aber möglich? Oder habe ich da was übersehen?
In manchen Bundesländern gab es für die Finanzämter ergänzende klarstellende Anweisungen (leider nur intern), dass ein ertragsteuerlicher Liebhaberei-Antrag keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer entfaltet.
Zu Ihrer Frage:
Beide Anlagen stellen einen(!) Gewerbebetrieb dar und können deshalb auch in Bezug auf den Punkt "Liebhaberei" nicht unterschiedlich beurteilt werden. Näheres siehe oben.
Vielen Dank für Ihre Rückfrage.