Hebesätze für die Grundsteuer in NRW

Die Finanzverwaltung NRW stellt ab sofort online und öffentlich einsehbar die Daten bereit, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr festlegen können. "Das Land hat zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher – und das Land liefert jetzt. Wir sind eines der ersten Länder bundesweit, die diese Daten bereitstellen", erklärt Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk. "Damit schaffen wir größtmögliche Transparenz für unsere Kommunen sowie für Bürgerinnen und Bürger."
Aufkommensneutrale Hebesätze
Zahlreiche Daten sind unter www.grundsteuer.nrw.de einsehbar. Darunter auch die zur Aufkommensneutralität führende Hebesätze, mit denen das Aufkommen der Grundsteuer gegenüber dem 1. Januar 2024 konstant bliebe:
- Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
- Für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B)
- Differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude innerhalb der Grundsteuer B
Darunter auch: Werte für die Option von differenzierten Hebesätzen: "Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer – sie wird von der Kommune erhoben und bleibt in der Kommune. Auch das Hebesatzrecht fällt seit jeher in die kommunale Selbstverwaltung", verdeutlicht Minister Dr. Optendrenk. "Deshalb ist es folgerichtig, dass auch die Entscheidung über eine Hebesatzdifferenzierung in den Rathäusern getroffen wird. Wir geben den Verantwortlichen vor Ort alle Optionen, um eine faire und zielführende Besteuerung für die Menschen und Unternehmen in ihrer Kommune festzusetzen."
Die Kommunen können bis zum 30. Juni 2025 eigenverantwortlich ihre zum 1. Januar 2025 geltenden Grundsteuerhebesätze anpassen.
Weitere Informationen: FinMin NRW, Meldung v. 20.6.2024
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6835
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.766
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.467
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.070
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9736
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.196
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.038
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.471
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.327
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