Container-Leasing: Zuordnung zu Kapitaleinkünften nicht möglich
Welche ertragsteuerlichen Folgen sich aus Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter ergeben, hat das BMF bereits ausführlich in seinem vielzitierten Leasing-Erlass vom 19.4.1971 (BStBl 1971 I S. 264) dargelegt. Dieser Erlass gilt bis heute fort (vgl. Positivliste im BMF-Schreiben v.27.3.2012, BStBl 2012 I S. 370). Er macht die steuerlichen Konsequenzen im Kern von der Frage abhängig, wem der Leasinggegenstand (Container) zuzurechnen ist.
Normalfall und die steuerlichen Folgen
Im Normalfall (Grundmietzeit von 5 bis 6 Jahren) ist davon auszugehen, dass die Container dem Leasinggeber (Anleger) zuzurechnen sind. Dies führt dazu, dass die Einnahmen aus der Containervermietung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind und dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Der Veräußerungsgewinn muss zudem als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) versteuert werden.
Hinweis: Für den Anleger ergibt sich seine Rendite aus einem Zusammenspiel von Mietzahlungen und vereinnahmten Rückkaufswert.
Leasing-Modell mit verkürzter Grundmietzeit
Die Landesfinanzdirektion Thüringen (LFD) weist mit Verfügung vom 31.1.2012 auf folgendes Leasing-Modell hin, dass durch eine verkürzte Grundmietzeit eine Zurechnung bei dem Leasingnehmer (Container-Leasing-GmbH) erreichen soll:
Eine Privatperson erwirbt von einer Container-Leasing-GmbH (GmbH) Transportcontainer im Rahmen eines Container-Leasing-Programms und überlässt ihr diese gleich wieder im Rahmen eines Leasingvertrags. Die garantierte Miete deckt dabei nicht die gesamten Anschaffungskosten der Container. Nach einer verkürzten Grundmietzeit von nur 3 Jahren kauft die GmbH die Container zu einem noch nicht festgelegten Kaufpreis zurück.
Im vorliegenden Fall hatte die GmbH erklärt, dass die Container wegen der verkürzten Grundmietzeit von 3 Jahren dem Leasingnehmer (somit ihr selbst) zuzurechnen seien. Somit sei davon auszugehen, dass der Anleger durch eine bloße Kapitalüberlassung Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt.
Das LFD weist darauf hin, dass die Transportcontainer dem Leasinggeber (Anleger) auch bei verkürzter Grundmietzeit zuzurechnen sind. Somit müssen Miete und Veräußerungsgewinn von ihm weiterhin als sonstige Einkünfte versteuert werden.
Die LFD argumentiert, dass der Anleger wegen der noch offenen Höhe des Rückkaufpreises nicht die absolute Sicherheit hat, von einem Wertminderungsrisiko verschont zu bleiben. Dies führt dazu, dass ihm die Container steuerlich zuzurechnen sind.
Ein anderes Ergebnis kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil dies einer steuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns als sonstige Einkünfte (privates Veräußerungsgeschäft) entgegenstehen würde. Die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vorgenommene Verlängerung der Veräußerungsfrist auf 10 Jahre für Wirtschaftsgüter, die als Einkunftsquelle dienen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG), würde somit ins Leere laufen.
Hinweis: Der Standpunkt der LFD geht auf eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene zurück. Gleichlautend hat sich auch das Bayerisches Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 15.5.2012 (S 2257.1.1–2/3 St 32) geäußert.
Landesfinanzdirektion Thüringen, Verfügung v. 31.1.2012, S 2170 A - 28 - A 3.15 (R)
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