Änderungen bei der Neustarthilfe
Soloselbstständige und Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften), die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 EUR erhalten. Anträge können seit dem 16.2.2021 gestellt werden. Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQ von BMF und BMWi erläutert.
Antragsberechtigung für die Neustarthilfe
Antragsberechtigt für die Neustarthilfe sind
- Soloselbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben (mind. 51 Prozent);
- Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, bei denen der überwiegende Teil (mind. 51 Prozent) Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte geltend würden. Außerdem muss der Gesellschafter der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft 100 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halten und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden je Woche von der Gesellschaft beschäftigt werden.
Es darf weniger als ein Angestellter (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigt werden. Die selbstständige Geschäftstätigkeit muss vor dem 1.5.2020 aufgenommen worden sein bzw. die Kapitalgesellschaft vor dem 1.5.2020 gegründet worden sein. Außerdem dürfen sich Antragstellende nicht bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben.
Schauspielerinnen und Schauspieler und andere Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind antragsberechtigtt, wenn:
- es sich um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den Darstellenden Künsten handelt,
- oder es sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen handelt
- und die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Neustarthilfe: Höhe
Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines 6-monatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 EUR. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das 6-fache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.
Aufnahme der selbstständigen Geschäftstätigkeit | Vergleichszeitraum | Berechnung des Referenzumsatzes |
vor 1.1.2019 | 1.1. bis 31.12.2019 | Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6 |
zwischen 1.1.2019 und 30.4.2020 | volle Monate der Geschäftstätigkeit in 2019 | Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / Anzahl der vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2019 ) x 6 |
oder: 1.1. bis 29.2.2020 | Referenzumsatz = ((Umsatz Januar 2020 + Umsatz Februar 2020) / 2) x 6 | |
oder: 1.7. bis 30.9.2020 | Referenzumsatz = (Umsatz 3.Quartal 2020 / 3) x 6 |
Als Umsätze sind für die Berechnung der Neustarthilfe die Netto-Umsätze anzugeben, d.h. der Umsatz abzüglich der Umsatzsteuer. Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. Bei Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung der Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung gewählt werden. Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen.
Beantragen natürliche Personen die Neustarthilfe, werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zuzüglich zu den freiberuflichen und gewerblichen Umsätzen berücksichtigt.
Auszahlung der Neustarthilfe
Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der 6-monatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des 6-monatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.
Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.
Antrag selbst oder über einen Berater stellen
Bis zum 31.8.2021 kann die einmalige Neustarthilfe beantragt werden.
Wer keine Einkünfte aus einer Personengesellschaft oder für eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft geltend machen willen, kann entweder einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen. Der Direktantrag wird über das Online-Tool auf der Seite direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt. Zur Identifizierung wird das ELSTER-Zertifikat genutzt.
Wer auch Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen oder den Antrag für eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft stellen möchte, muss den Antrag über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) stellen.
Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III
Es kann entweder die Neustarthilfe oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich.
Wichtig: Nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich
Wenn ein Antrag als natürliche Person gestellt wird, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter der Antragsteller ist, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
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Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
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Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
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Der Zweite Kontakt meinte, dass man das wörtlich nehmen kann wie es im FAQ steht und man einfach Soll-Besteuerung wählen kann auch wenn man normal auf Ist-Besteuerung steht (und auch 2019 so gerechnet hat)
Der dritte Kontakt meinte, man habe hier die Wahl, muss aber sich bei beiden Refernezjahren 2019&2021 für die selbe Art entscheiden (Ist oder Soll). Das wiederrum würde bedeuten ich müsste auch für 2019 meinen Umsatz neu ausrechnen, wenn ich mich für "Soll" entscheide.
naja, jetzt bin ich immernoch nicht schlauer. Für mich wäre es am besten ich könnte meine Umsatzsteuererkärung mit Ist-Besteuerung von 2019 hernehmen und dann das ganze Vergleichen mit Soll-Besteurung 2021 bzw. mit den tatsächlichen Leistungen aus diesem Jahr.
laut den offiziellen FAQ handelt es sich in der Tat um ein Wahlrecht:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilfe.html
Viele Grüße
Frank Holst, Haufe Online Redaktion