Verlängerung der Antragsfristen für Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe
Die Überbrückungshilfe III soll Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützen. Es handelt sich Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Verbesserte Überbrückungshilfe III
Über die Überbrückungshilfe III können Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. EUR Euro (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche) unterstützt werden.
Auch gemeinnützige und kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können Fixkostenzuschüsse erhalten. Bedingung ist, dass zwischen November 2020 und Juni 2021 Corona-bedingte Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnet wurden. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Mio. EUR (3 Mio. EUR für Verbundunternehmen).
Unternehmen, die in mindestens 3 Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten zusätzlich zur regulären Förderung einen Eigenkapitalzuschuss. Dieser beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Ziffer 2.4 Nr. 1 bis 11 der FAQ erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat. Gezahlt wird er ab dem 3. Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im 4. Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei 5. oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.
Eckpunkte der Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe II lief bis zum 31.12.2020. Sie wurde als überarbeitete Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 vereinfacht, erweitert und erhöht. Einige wesentliche Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase des Bundesprogramms "Corona-Überbrückungshilfe" werden in den FAQ des BMF und des BMWi erläutert. Die Antragsfrist endet - neu - am 31.10.2021 (bisher 31.8.2021). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte. Hier die wichtigsten Punkte:
- "November- und Dezember-Fenster" in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein.
- Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 EUR auf nunmehr 1,5 Mio EUR.
- Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heisst: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
- Erstattungsfähige Kosten sind auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit soll Unternehmen geholfen werden, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
- Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt.
- Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
- Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
- Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abgefedert werden.
- Abschlagszahlungen werden bei der Überbrückungshilfe III einheitlich gewährt - nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 EUR für einen Fördermonat möglichR.
Der Antrag kann auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte sowie über vereidigte Buchprüfer gestellt werden.
Stufen der Föderhöhe
Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil der förderfähigen Kosten in Höhe von
- bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %,
- bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %,
- bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Was gehört zum Umsatz?
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG. Er wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden.
Die Umsatzdefinition umfasst nicht:
- Einfuhren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG,
- innergemeinschaftliche Erwerbe (= Eingangsleistungen),
- Umsätze einer Leistungsverrechnung innerhalb eines Unternehmensverbundes,
- Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z.B. VuV),
- Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden (z. B. Fitnessstudios).
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze, ist es zulässig, von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen (ansonsten Kennzahlen als Nachweis).
Über den steuerbaren Umsatz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als maßgeblicher Umsatz zu berücksichtigen (u. a. Corona-Soforthilfe, Versicherungs-leistungen und Schutzschirmzahlungen z. B. bei Ärzten).
Beihilerechtliche Grenzen
Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Bei der Überbückungshilfe III ist zu beachten, dass für vor dem 1.1.2019 gegründete Unternehmen ein des Wahlrecht zwischen folgenden Möglichkeiten besteht ( Einzelheiten hierzu unter Punkt 4.16 der FAQ):
Die 3. Phase der Überbrückungshilfe bietet Unternehmen, die vor dem 1.1.2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der
- "Dritten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2. Mio EUR),
- "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 10 Mio EUR),
- Kumulierung der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" und der "Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 11.800.000 EUR),
- Kumulierung der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" und der "Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" sowie De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12 Mio EUR)
Unternehmen, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.4.2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die "Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020".
Neustarthilfe für Soloselbstständige
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1.1 bis 30.6.2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Alternativ zur Überbrückungshilfe III können diese einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 EUR (bzw. im Falle von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit mehreren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern bzw. Mitgliedern bis zu 30.000 EUR) beantragen. Die Antragsfrist endet - neu - am 31.10.2021 (bisher 31.8.2021).
Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines 6-monatigen Referenzumsatzes, der in der Regel auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird. Haben die Soloselbständigen bzw. die Personen- oder Kapitalgesellschaften/ Genossenschaften im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von 60 Prozent oder mehr (d.h. Umsätze im Förderzeitraum von 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes) zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Andernfalls ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.
Auch Personen mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen (bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständigen Beschäftigungsverhältnissen (weniger als eine Woche) können Neustarthilfe beantragen. Voraussetzung hierfür: Die Antragstellenden haben für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen.
Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaft sowie die oben genannten kurz befristet oder unständig Beschäftigten haben ein Wahlrecht, den Antrag direkt oder über einen prüfenden Dritten zu stellen. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften hingegen müssen den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen. Die Auszahlung der Neustarthilfe soll wenige Tage nach Antragstellung erfolgen.
Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQ von BMF und BMWi erläutert.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
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Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
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Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
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Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
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Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024
Das stimmt so nicht ganz
Tatsächlich besteht nach Punkt 4.16 der FAQ ein Wahlrecht zwischen:
- Beantragung nach der Regelung für "Kleinbeihilfen"
-Beantragung navch der Regelung für "Fixkostenhilfee"
besten Dank für den Hinweis! Wir haben den Beitrag angepasst und weisen nun auf das Wahlrecht und Punkt 4.16 der FAQ hin.
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion
NEU (Einigung v. 19.1.2021): Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
Auch wenn das im erwähnten Schreiben des BMWi so undifferenziert steht, wird es doch im Schreiben des BMF v. 19.01 und dem zugehörigen TermSheet zum gleichen Sachverhalt massiv eingeschränkt. Diese Abschreibungen sind damit nicht unter den gleichen Bedingungen als Fixkosten ansetzbar, wie Miete etc.