Erleichterung bei Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für 2021

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer wird auch für das Jahr 2021 ausgesetzt, wenn das jeweilige Unternehmen stark von der Coronavirus-Krise betroffen ist.

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2021 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d.h. auf 0 EUR) herabgesetzt werden. Voraussetzung ist nach einer Pressemitteilung der OFD Karlsruhe v. 22.01.2021, dass der Antrag bis zum 31.03.2021 beim Finanzamt eingeht und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.

Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung besteht in der Übermittlung einer (berichtigten) Anmeldung via ELSTER oder des Vordrucks USt 1 H "Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlungen". Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV; diese bleibt unverändert bestehen.

Wichtig: In der Zeile 34 (Kennzahl 23) des Vordrucks USt 1 H ist durch Eingabe einer "1" auf zusätzliche Angaben hinzuweisen. Im Elster-Eingabefeld für Freitext (bzw. bei ausnahmsweiser Abgabe eines Papiervordrucks auf einem gesonderten Blatt) sind dann die Gründe für die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit des Unternehmens durch die Folgen des Corona-Virus darzulegen.

Erleichterung gilt in allen Bundesländern

Die Möglichkeit zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung gilt in allen Bundesländern. Mittlerweile findet man auch für alle Bundesländer entsprechende Informationen auf den landeseigenen Internetseiten oder bei Verbänden und Kammern.

Evtl. weichen jedoch die Antragsmodalitäten in den einzelnen Bundesländern geringfügig voneinander ab.

Hintergrund: Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

Das Finanzamt hat Unternehmern auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern (§ 46 UStDV). Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahrs entrichtet (§ 47 UStDV).


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