Corona: Außerordentliche Wirtschaftshilfe November und Dezember

Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November und Dezember 2020 schließen mussten, können eine außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen. Die regulären Auszahlungen für den Dezember sind am 1.2.2021 gestartet. Die Antragsfrist läuft noch bis zum 30.4.2021.

Mit der außerordentliche Wirtschaftshilfe sollen die betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen vom Bund für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Finanzhilfe hat ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. EUR und wird aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind.

Reguläre Auszahlung der Novemberhilfen und Dezemberhilfen

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen ist bereits am 12.01.2021 gestartet. Nun wird auch die Dezemberhilfe regulär ausgezahlt. Seit seit dem 05.01.2021 fließen bereits Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe (bislang nach Angaben des BMWi 1,56 Mrd. EUR). Insgesamt seien bei der November- und Dezemberhilfe in Summe schon über 4,35 Mrd. EUR ausgezahlt worden.

Förderung ohne Nachweise eines Verlusts

Das BMWi weist darauf hin, dass das europäische Beihilferecht eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu 1 Mio. EUR ohne konkrete Nachweise eines Verlusts erlaubt. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, werde für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.

Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten bei höherer Förderung

Weitergehende Zuschüsse zwischen 1 und 4 Mio. EUR seien beihilferechtlich nach der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" möglich. Das bedeutet, dass bei Anträgen zwischen 1 und 4 Mio. EUR Antragsteller bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem jeweiligen Vorjahresmonat erhalten können, sofern Verluste in entsprechender Höhe geltend gemacht werden können. Es erfolgt somit wie bei den Überbrückungshilfen eine Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten (s. hierzu auch unsere News "Definition der erstattungsfähigen Fixkosten bei Corona-Hilfen"). Die Bundesregierung will sich zudem bei der EU-Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden.

Tipp: Online-Seminar

Im Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen: Berechnen– abgrenzen – beantragen" am 02.03.2021 informiert WP/StB Florian Künstle informiert über die Überbrückungshilfe III und ihre Sonderform Neustarthilfe für den Zeitraum Januar-Juni 2021. Der Referent erläutert die Anspruchsberechtigung und zeigt, wie die Höhe der Unterstützung berechnet und dabei andere Einnahmen sowie staatliche Hilfen wie Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Außerdem informiert er über die "Bundesregelung Fixkostenhilfe" sowie eventuelle Änderungen bei den bestehenden Hilfsprogrammen wie Überbrückungshilfe II und November/Dezemberhilfe.

Weitere Informationen und Anmeldung

Antragsberechtigung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe 

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen:

Direkt betroffen sind alle Unternehmen (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund der Minister-Konferenz-Beschlusses v. 28.10.2000) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt.

In einer Pressemitteilung des BMF v. 13.11.2020 wurde klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass beispielsweise auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das soll etwa vielen Unternehmen und Selbstständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechnikern, Bühnenbauern und Beleuchtern helfen. Diese Unternehmen und Selbstständigen müssen dann zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28.10.2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Auszahlung: Einmalige Kostenpauschale

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausgezahlt. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert bzw. pauschaliert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November und Dezember 2019. Die Bundesregierung spricht technisch von Wochenumsätzen, weil es rein theoretisch hätte sein können, dass Bund und Länder die Schließungen vor Ende des Jahres 2020 zurücknehmen.

Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes. Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Bei Erstattungsbeträgen über 1 Mio EUR ist wie oben erwähnt die Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten zu beachten.

Gastronomie: Verkauf außer Haus

Gastronomen dürfen auch unter den verschärften Corona-Regeln weiterhin Speisen außer Haus verkaufen. Die Novemberhilfe wird daher allein nach dem Umsatz berechnet, den die Gastronomen im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben (voller Umsatzsteuersatz). Damit soll sichergestellt werden, dass sie Laufkundschaft in unbegrenztem Umfang bedienen können, ohne dass sich dadurch ihr Anspruch verringert. Umsätze von mehr als 25 Prozent, die nicht Außerhausverkäufe sind, müssen angerechnet werden.

Ähnliches gilt für Hotels, die in diesem Monat noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, bleibt ihr Anspruch ungeschmälert.

Unterstützung für junge Unternehmen und Solo-Selbstständige

Für nach dem 31.10.2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Es kann auch der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Soloselbständige haben generell ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen. Damit kommt die Regierung etwa Musikern oder Schauspielern entgegen, deren Einnahmen oft schwanken und die im November 2019 gar keine Umsätze hatten.

Verrechnung mit anderen Hilfen

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet. Das gilt nicht für reine Liquiditätshilfen (z. B. KfW-Kredite).

Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe

Die Anträge können bis zum 30.04.2021 über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte.

Allerdings können Solo-Selbstständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat ( zur Anmeldung zum Direktantrag).

Tipp: Das BMF hat auch FAQ zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen veröffentlicht.


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