Corona-Überbrückungshilfen. Ungedeckte Fixkosten

Wird Überbrückungshilfe II oder III beantragt, muss für den betreffenden Zeitraum ein bilanzieller Verlust vorliegen. Die Überbrückungshilfe ist nicht höher als der Verlustbetrag. Sie ist somit auf ungedeckte Fixkosten beschränkt.

Grundlage für diese Regelung ist die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Diese setzt die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission um. Ungedeckte Fixkosten sind danach die Fixkosten, die

  • Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums (z.B. März bis Dezember 2020 bei der Überbrückungshilfe II) entstanden sind bzw. entstehen,
  • im selben Zeitraum nicht durch den Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) gedeckt sind und die
  • nicht anderweitig gedeckt sind, insbesondere durch Versicherungen oder andere Beihilfen (z. B. außerordentliche Wirtschaftshilfe, Kurzarbeitergeld).

Abschreibungen bzw. Tilgungszahlungen können bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen können als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Lediglich die Berücksichtigung einmaliger Verluste durch Wertminderung ist ausgeschlossen.

Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten angerechnet werden.

FAQ-Katalog des BMWI nachträglich geändert

Diese auf ungedeckte Fixkosten beschränkende Regelung wurde erst nachträglich (Anfang Dezember) in den FAQ-Katalog des BMWI (Punkt 4.16) aufgenommen. Den Verweis auf die ungedeckten Fixkosten rechtfertigt das BMWi mit dem EU-Beihilferecht. Die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht seien bindend. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen.

Aktualisierung: BStBK-Factsheet

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) will mit ihrem Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze Klarheit für Steuerberater schaffen ( s. auch die Pressemitteilung der BStBK v. 14.1.2021). Darin werden u. a. folgende Fragen werläutert:

  • Was ist der beihilfefähige Zeitraum zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten?
  • Was genau ist die beihilferechtliche Höchstgrenze?
  • Warum gibt es diese?
  • Was bedeutet das konkret für die Antragstellung?

Vielzahl unrichtig gestellter Anträge

Die Steuerberaterkammer München hat dagegen darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sein dürften.

Die BStBK habe beim BMWi erwirkt, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 5.12.2020 gestellt wurden, nicht erforderlich ist. Die Korrektur könne im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Es empfehle sich jedoch, die Mandanten auf diese Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die eventuelle Rückzahlungspflicht hinzuweisen.

Auch November- und Dezemberhilfen betroffen

Die Regelung zu den ungedeckten Fixkosten ist auch für die November- und Dezemberhilfen (außerordentliche Wirtschaftshilfe) relevant, wenn der Erstattungsbetrag 1 Mio. EUR übersteigt (s. hierzu die News "Reguläre Auszahlung der Novemberhilfe beginnt").

Antragsfristen verlängert

Einen großen Korrekturaufwand befürchtet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Verbandspräsident Harald Elster sagte gegenüber der Zeitung "Welt", dass er davon ausgehe, dass wegen der neuen Fixkosten-Regel 80 Prozent bis 90 Prozent aller Anträge für Überbrückungshilfen noch einmal angepackt werden müssen.

Der Bund hat daher die Fristen zur Antragstellung für die November- und Dezemberhilfen und die Überbrückungshilfe II verlängert. Die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 kann statt bis zum 31.1.2021 bis zum 31.3.2021 beantragt werden. Bei der November- bzw. Dezemberhilfe endet die Antragsfrist am 30.4.2021 (statt 31.1.2021 bzw. 31.3.2021).

Tipp: Online-Seminar

Im Online-Seminar "Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen: Berechnen– abgrenzen – beantragen" am 02.03.2021 informiert WP/StB Florian Künstle informiert über die Überbrückungshilfe III und ihre Sonderform Neustarthilfe für den Zeitraum Januar-Juni 2021. Der Referent erläutert die Anspruchsberechtigung und zeigt, wie die Höhe der Unterstützung berechnet und dabei andere Einnahmen sowie staatliche Hilfen wie Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Außerdem informiert er über die "Bundesregelung Fixkostenhilfe" sowie eventuelle Änderungen bei den bestehenden Hilfsprogrammen wie Überbrückungshilfe II und November/Dezemberhilfe.

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