Antrag auf AdV bei Verlustuntergang nach Mindestbesteuerung gut überdenken
Steuerliche Verlustvorträge in Millionenhöhe können nur begrenzt zur Verlustverrechnung in den Folgejahren genutzt werden. Die sog. Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG sieht vor, dass Verluste nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt abgezogen werden dürfen. Darüber hinaus sind Verluste nur bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Im Ergebnis werden also stets 40 % des positiven Gesamtbetrags der Einkünfte oberhalb der Millionenschwelle besteuert – selbst wenn hohe Verlustvorträge bestehen.
Hinweis: Die Mindestbesteuerung soll die Verlustverrechnung zeitlich strecken und dazu dienen, das Steueraufkommen kalkulierbarer zu machen.
Verfassungsrechtliche Bedenken bei Verlustuntergang
Der BFH äußerte mit Beschluss vom 26.8.2010 (Az. I B 49/10) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung in denjenigen Fällen, in denen eine „Verluststreckung“ letztlich darin mündet, dass Verluste später aus rechtlichen Gründen nicht mehr steuerlich nutzbar sind.
Blick in das Urteil
Im Urteilsfall verfügte eine GmbH über einen Verlustvortrag auf den 31.12.2006 von rund 35 Mio. EUR. In der Körperschaftsteuererklärung des Jahres 2007 (in der die Mindestbesteuerung ebenfalls gilt) wies sie einen Gesamtbetrag der Einkünfte von rund 4 Mio. EUR aus. Das Finanzamt wandte die Mindestbesteuerung an, sodass für 2007 trotz der hohen Verlustvorträge eine Körperschaftsteuer von rund 330.000 EUR festgesetzt wurde. Infolge eines Gesellschafterwechsels ging der „vorgeschobene“ Verlust schließlich in 2008 nach § 8c KStG unter.
Der BFH sprach sich wegen ernstlicher verfassungsmäßiger Zweifel für eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Körperschaftsteuerbescheides 2007 aus.
Finanzverwaltung reagiert auf Rechtsprechung
Das BMF reagierte mit Schreiben vom 19.10.2011 (BStBl 2011 I, S. 974) auf den BFH-Beschluss und äußerte sich zum Umfang der AdV-Gewährung bei Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbescheiden. Danach sollte eine AdV nur in bestimmten Fällen des Verlustuntergangs (Fälle mit Definitiveffekt) gewährt werden – unter anderem bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG (in den Fassungen vor dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz) oder der späteren Liquidation einer Körperschaft.
OFD weist auf AdV in Erbfällen hin
Die OFD Magdeburg weist mit Verfügung vom 18.6.2012 darauf hin, dass eine AdV nach dem vorgenannten BMF-Schreiben auch bei Mindestbesteuerungsfällen in Betracht kommt, in denen eine natürliche Person verstirbt und die Verluste nicht vererbt werden können.
Hintergrund: Der BFH hat mit Beschluss vom 17.12.2007 (Az. GrS 2/04) entschieden, dass ein vom Erblasser nicht ausgenutzter Verlust (nach § 10d EStG) nicht mehr vom Erben beansprucht werden kann. Dies gilt für Erbfälle nach dem 18.8.2008.
Hinweis: Sollte sich die Mindestbesteuerung in Fällen des Verlustuntergangs letztlich doch als verfassungsgemäß erweisen, hat eine gewährte AdV zur Folge, dass der Steuerpflichtige den ausgesetzten Steuerbetrag mit 6 % pro Jahr zu seinen Ungunsten verzinsen muss. Eine AdV-Antragstellung sollte daher gut überdacht werden.
OFD Magdeburg, Verfügung v. 18.6.2012, S 2225 – 28 – St 214
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