Überwiegend genutzter Heimarbeitsplatz ist unbeschränkt abziehbar
Die OFD geht mit Kurzinfo vom 21.3.2013 der Frage nach, inwieweit Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen können, wenn sie einen Heimarbeitsplatz nutzen, nur ein oder zwei Tage pro Woche in der Firma arbeiten (der Heimarbeitsplatz also überwiegend genutzt wird) und den Firmenarbeitsplatz auch an „Heimtagen“ nutzen könnten (= vorhandener Alternativarbeitsplatz).
Zeitliche Nutzung ist entscheidend
Grundsätzlich gilt: Sind die ausgeübten Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer und in der Firma qualitativ gleichwertig, liegt der Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers an dem Ort, an dem er mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit verbringt (s. BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195, Rz. 11). Gemessen an diesem Grundsatz ist ein überwiegend genutzter Heimarbeitsplatz somit als Tätigkeitsmittelpunkt anzuerkennen.
Hinweis: Da die Tätigkeiten in Fällen der Heimarbeit in der Regel qualitativ gleichwertig ausgeübt werden, führt eine Heimarbeit von mindestens drei Tagen pro Woche somit regelmäßig dazu, dass das häusliche Arbeitszimmer zum Tätigkeitsmittelpunkt wird.
Gesetzlicher Rahmen
Der Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers entscheidet über die Frage, ob und in welcher Höhe er die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abziehen darf. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt:
1. Fallgruppe: Grundsätzlich sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar.
2. Fallgruppe: Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen die Raumkosten begrenzt bis maximal 1.250 EUR pro Jahr abgezogen werden.
3. Fallgruppe: Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Raumkosten in unbeschränkter Höhe abgezogen werden.
Alternativarbeitsplatz unschädlich
Daraus folgt für Fälle mit überwiegend genutztem Heimarbeitsplatz, dass die Raumkosten wegen des dortigen Tätigkeitsmittelpunkts in voller Höhe abgezogen werden können (3. Fallgruppe). Dass während der Heimarbeitstage einAlternativarbeitsplatz in der Firma vorgehalten wird, steht dem vollen Kostenabzug nicht entgegen. Denn ein vorhandener „anderer Arbeitsplatz“ i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 2 EStG ist bei einem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer unerheblich. Ein solcher führt nur dann zum Abzugsverbot der Raumkosten, wenn das Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet.
Hinweis: Aus den Grundsätzen der OFD lässt sich folgern, dass geringfügiger genutzte Heimarbeitsplätze (unter 50 % der Arbeitszeit) nicht aufgrund ihrer zeitlichen Nutzung zum Tätigkeitsmittelpunkt werden. In der Konsequenz muss ein vorgehaltener Alternativarbeitsplatz in diesen Fällen dazu führen, dass die Raumkosten überhaupt nicht abgezogen werden können (1. Fallgruppe). Ein beschränkter Kostenabzug bis 1.250 EUR müsste allerdings zulässig sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Heimarbeitstage keinen Alternativarbeitsplatz zur Verfügung stellt (z. B. weil nur wenige Arbeitsplätze in der Firma vorhanden sind).
OFD Münster, Kurzinfo 6/2013 v. 21.3.2013
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es wäre interessant, wenn Sie die Ausgabe der FAZ finden, in der der Artikel veröffentlicht wurde. Dann lässt sich mehr dazu sagen. Die OFD Münster ist in diesem Punkt jedenfalls eindeutig: Ein überwiegend genutzter Heimarbeitsplatz ist als Tätigkeitsmittelpunkt anzuerkennen.
Viele Grüße,
Frank Holst, Redaktion haufe.de/steuern