Rückstellungszeitpunkt für künftige Steuernachforderungen
Die Behauptung des Steuerpflichtigen, dass nach allgemeiner Erfahrung bei einer Betriebsprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist, rechtfertigt nicht die Bildung einer Rückstellung (BFH, Urteil v. 13.1.1966, IV 51/62, BStBl 1966 III S. 189). Wenn allerdings eine steuerliche Außenprüfung bereits begonnen hat, sind Rückstellungen für zu erwartende Betriebssteuern zu bilden. Abzugsfähige Steuern sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Sie müssen also bereits in der Schlussbilanz des Jahres ihrer wirtschaftlichen Verursachung passiviert werden.
Dagegen ist eine Rückstellung für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden (vgl. H 4.9 „Rückstellung für künftige Steuernachforderungen“ EStH 2012). Mehrsteuern, die aus einer in späteren Jahren entdeckten Steuerhinterziehung resultieren, werden erst in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahrs der Entdeckung passiviert.
Der BFH weist zwar in einem Einzelfall darauf hin, es sei nicht zu beanstanden, Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige erstmals Kenntnis von der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt erlangt (BFH, Beschluss v. 16.12.2009, I R 43/08, BStBl 2012 II S. 688). Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat dieser Beschluss keine Auswirkungen auf die in H 4.9 EStH 2012 dargelegte Verwaltungsauffassung. Die Aussagen des BFH in den Entscheidungsgründen stehen dazu nicht im Widerspruch.
Außerdem hat der BFH die bisherige Verwaltungsauffassung zum Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für Mehrsteuern infolge einer Steuerfahndungsprüfung in einer neueren Entscheidung bestätigt (BFH, Urteil v. 22.8.2012, X R 23/10, BStBl 2013 II S. 76). Danach kann eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.
Klarstellend weist die OFD Niedersachsen noch darauf hin, dass hinterzogene Lohnsteuer vom Arbeitgeber in dem Zeitpunkt zurückzustellen ist, in dem er mit seiner Haftungsinanspruchnahme ernsthaft rechnen musste (BFH, Urteil v. 16.2.1996, I R 73/95, BStBl 1996 II S. 592). Im Gegensatz dazu hat der Arbeitgeber Rückstellungen für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen weiterhin im Jahr der Entstehung zu bilden.
OFD Niedersachsen, Verfügung v. 22.8.2013, S 2141 - 10 - St 222/St 221
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