4. Rückabwicklung der Sonderabschreibung und Korrekturmöglichkeit


Sonderabschreibung: Rückabwicklung und Korrektur

In bestimmten Fällen muss die in Anspruch genommene Sonderabschreibung rückgängig gemacht werden.Zudem gibt es eine Korrekturmöglichkeit.

Rückabwicklung der Sonderabschreibung 

Die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen müssen nach § 7b Abs. 4 EStG in drei Fällen rückgängig gemacht werden:

  • der Vermieter verstößt gegen die Nutzungsvoraussetzungen innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraumes,
  • der Vermieter veräußert die Wohnung im Zehn-Jahres-Zeitraum und muss den erzielten Veräußerungsgewinn nicht versteuern,
  • die Baukostenobergrenze von 3.000 EUR bzw. 4.800 EUR (neu: 5.200 EUR) wird dadurch überschritten, dass nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen.

In diesen drei Fallvarianten muss die Abschreibung in voller Höhe (verzinslich) rückgängig gemacht und die bisher in Anspruch genommene lineare AfA neu angepasst werden.

Korrekturmöglichkeit

Die Finanzämter können die Steuer- und Feststellungsbescheide, in denen die Abschreibungen berücksichtigt wurden, nach § 7b Abs. 4 S. 2 EStG aufheben oder ändern. Um eine Änderungssperre aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung auszuschließen, enthält das Gesetz eine Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist der ersten vier Kalenderjahren der Sonderabschreibung (§ 7b Abs. 4 S. 3 EStG).

 "Antragsformular" für Vermieter

Das BMF hat mit seinem Schreiben eine ausfüllbaren Datenbogen veröffentlicht, mit denen Vermieter bzw. deren steuerliche Berater gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung erklären können („Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG“). Dieses Formular enthält Textfelder für sämtliche erforderliche Angaben (zu Person, Förderobjekt, Nutzungsvoraussetzungen, Nutzfläche, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Baukostenobergrenze) und ein Rechenschema für die Ermittlung der Sonderabschreibung.

Kapitel 5: Beihilferechtliche Voraussetzungen

BMF, Schreiben v. 7.7.2020, IV C 3 - S 2197/19/10009 :008