Steuererklärung – Änderungen für Arbeitnehmer

Für die Steuererklärung des Jahres 2014 müssen Bürger einige Neuerungen, die im vergangenen Jahr eingeführt wurden, beachten und auch 2015 gibt es weitere Änderungen im Steuerrecht.

Anhebung des Grundfreibetrags

Ab 2014 wird der steuerliche Grundfreibetrag um weitere 224 EUR auf 8.354 EUR angehoben. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich dieser Betrag. Auf gleiche Höhe wird auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen für bedürftige Personen angehoben.

Neues Reisekostenrecht

„Erste Tätigkeitsstätte“ neues Kriterium:
Bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers ausüben, wird für den Weg zur Arbeit weiterhin die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigt. Somit ändert sich für viele Arbeitnehmer nichts. Haben Arbeitnehmer jedoch mehrere Tätigkeitsstätten, so ist für die Unterscheidung, was als Weg zur Arbeit gilt und was als Dienstreise behandelt werden muss, künftig die Festlegung auf eine „erste Tätigkeitsstätte“ wichtig. In der Regel legt der Arbeitgeber diese fest. Nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet, die Fahrten zu den anderen Arbeitsplätzen stellen Dienstreisen dar – und hier können bei Nutzung eines eigenen Kfz die tatsächlich gefahrenen Kilometer (30 Cent je Kilometer, 20 Cent bei Motorrad oder -roller) angesetzt werden.
Sollte der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte festlegen, so gilt der Arbeitsplatz, der dem Wohnort am nächsten gelegen ist, als erste Tätigkeitsstätte, wenn dieser

  • an mindestens 2 vollen Tagen pro Woche
  • oder mindestens 1/3 der Arbeitszeit
  • oder arbeitstägig (z. B. bei Monteuren oder Arbeit in mehreren Filialen) aufgesucht wird.

Für bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Berufskraftfahrer oder Waldarbeiter, gelten besondere Regelungen.

Verpflegungspauschalen:
Auch hier gelten für Dienstreisen seit 2014 folgende Änderungen. So gibt es nur noch zwei statt drei Pauschalen:

  • 12 EUR-Pauschale bei Abwesenheiten über acht Stunden (ohne Übernachtung) sowie für den An- und Abreisetag bei Dienstreisen mit Übernachtung.
  • 24 EUR-Pauschale bei Abwesenheit über 24 Stunden.

Maximal jedoch gelten die Pauschalen für die ersten 3 Monate. Bei Erstattungen durch den Arbeitgeber werden die Verpflegungspauschalen gekürzt.

Beruflich veranlasste Unterkunftskosten:
Für maximal 48 Monate können beruflich veranlasste Unterkunftskosten unbeschränkt von der Steuer abgezogen werden. Danach werden diese Kosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nur noch bis zu 1.000 EUR monatlich berücksichtigt.

Doppelte Haushaltsführung:
Bei der doppelten Haushaltsführung im Inland werden künftig maximal 1.000 EUR/Monat für die Unterkunft als Werbungskosten anerkannt.

Prozesskosten – Frage der Scheidungskosten derzeit offen

Prozesskosten werden nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn ohne den Prozess die Gefahr bestünde, die Existenzgrundlage zu verlieren. Ob dies bei Scheidungen der Fall ist und daher die unmittelbaren Scheidungskosten steuerlich berücksichtigt werden können, wird derzeit auf höchstrichterlicher Ebene vom BFH geprüft. Einsprüche wegen nicht anerkannter Scheidungskosten ruhen daher bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.

Steuerermäßigung für Winterdienst und Hausanschluss

2014 hat der BFH entschieden, dass Eigentümer und Mieter Schneeräumung bzw. Reinigung von Gehwegen und Straßen in unmittelbarer Grundstücksnähe als „haushaltsnahe Dienstleistung“ und damit steuermindernd geltend machen können. Hier gilt: Wer hierfür einen Dienstleister beauftragt, kann die Arbeitskosten (keine Materialkosten) mit 20 %, maximal 4.000 EUR pro Jahr, in der Steuererklärung angeben. Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gelten ebenfalls 20 %, hier jedoch maximal 1.200 EUR pro Jahr.
Auch Aufwendungen für den Anschluss des eigenen Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz zählen zu den steuerlich begünstigten Handwerkerleistungen, nicht jedoch im Fall eines Neubaus.

Umzugskosten

Ausgaben für beruflich bedingte Umzüge können von der Steuer abgesetzt werden, wenn dadurch der Arbeitsweg erheblich verkürzt wird (mindestens eine Stunde am Tag) oder eine neue Arbeit aufgenommen wird. Dabei können z. B. die Kosten für die Wohnungssuche (Inserate, Makler, Besichtigungsfahrten) oder Transportkosten für den Umzug berücksichtigt werden. Für sonstige Umzugskosten, wie z. B. Kosten für Ummeldung oder Renovierung der alten Wohnung, gelten seit dem 1. März 2014 Pauschalen: Für Ledige 715 EUR und für Verheiratete 1.429 EUR.

Daneben können auch private Umzugskosten im Rahmen der Regelung der „Haushaltsnahen Dienstleistungen“ (20 % der Arbeitskosten) steuermindernd berücksichtigt werden.

Steueränderungen 2015

Erstausbildung wird gesetzlich definiert

Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Sonderausgaben abziehbar, maximal 6.000 EUR pro Jahr.
Aufwendungen für eine zweite, weitere Berufsausbildung werden als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe berücksichtigt.
Was unter dem Begriff „Erstausbildung“ zu verstehen ist, wird nun erstmals gesetzlich definiert. Hiernach liegt eine Erstausbildung vor, wenn eine Ausbildung mindestens 12 Monate – in Vollzeit – dauert und mit einer Prüfung abschließt. Eine kürzere Ausbildung hat zur Folge, dass die Aufwendungen eines nachfolgenden Studiums ebenfalls nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Freiwillige Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung bzw. Pflege

Müssen Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert sind, oder pflegebedürftige Angehörige aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen (z. B. wegen der Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme oder eines unvorhersehbaren Arbeitseinsatzes) kurzfristig von einem Dritten betreut werden, so sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers hierfür künftig bis zu 600 EUR im Jahr steuerfrei. Wo die Betreuung stattfindet, ist unerheblich. Daher ist auch die Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers begünstigt.

Vorsorge fürs Alter und Rentenbesteuerung
Im kommenden Jahr können Steuerzahler mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei ihrer Steuererklärung geltend machen. Der absetzbare Anteil steigt von 78 auf 80 %. Zu den absetzbaren Kosten gehören z. B. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Weitere Verbesserung ist der Anstieg der Förderhöchstgrenze für Altersvorsorgeaufwendungen von bisher 20.000 EUR auf den maximalen Höchstbeitrag für verpflichtende Altersvorsorgeaufwendungen, wie insbesondere die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das maximale Abzugsvolumen 2015 beträgt 22.172 EUR (Beitragsbemessungsgrenze – West – der Knappschaftlichen Rentenversicherung (89.400 EUR) x Beitragssatz (24,8 %)).

Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2015 der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner des Jahres 2015 von 68 auf 70 %. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
Um ihre Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu zahlen, deren Höhe über dem der Bank erteilten Freistellungsauftrag liegt (der Sparerpauschbetrag für Ledige beträgt 801 EUR, für Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften das Doppelte), müssen Mitglieder von Religionsgemeinschaften neuerdings nichts mehr veranlassen. Seit Januar 2015 wird die Kirchensteuer automatisch im Rahmen der Abgeltungsteuer einbehalten und an die jeweilige Religionsgemeinschaft weitergeleitet.
Ist dies nicht gewünscht, so kann schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern widersprochen werden und ein sog. Sperrvermerk eingetragen werden. Dies hat jedoch zur Folge, dass eine Steuererklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer beim Finanzamt abgegeben werden muss: Der Antrag auf Erteilung des Sperrvermerk ist an Fristen gebunden. Einzelheiten finden sich auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.

Was ist sonst noch zu beachten?

Steuererstattungen nicht verschenken
Die meisten Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Mit einem Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung sichern sich jedoch viele, denen Aufwendungen z. B. durch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, außergewöhnliche Belastungen und Vorsorgeaufwendungen entstehen oder die eine Steuerermäßigung durch Handwerkerrechnungen geltend machen können, eine willkommene Steuererstattung. Spätestens 4 Jahr nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahrs ist Ende der Abgabefrist. Die Erklärung für das Jahr 2011 muss daher spätestens bis zum 31.12.2015 beim Finanzamt vorliegen.

Freibetrag für 2015 eingetragen?
Auch nach Erhalt der ersten Lohnabrechnung für Januar 2015 können Arbeitnehmer noch prüfen, ob sie durch die Berücksichtigung eines Freibetrags ihre monatliche Steuerbelastung mindern können. Z. B. als Berufspendler für tägliche Fahrten zur Arbeit (Entfernungspauschale).
Durch die Berücksichtigung des Freibetrags, der dem Arbeitgeber mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) mitgeteilt wird, zieht der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab.
Ein Freibetrag für 2015 kann noch bis 30.11.2015 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Vorausgefüllte Steuererklärung
Einen neuen Service bei der elektronischen Erstellung der Einkommensteuererklärung (per ELSTER) bietet die Finanzverwaltung seit 2014 mit der sog. „vorausgefüllten Steuererklärung“. Hierbei kann ein Großteil der Daten, die für die Steuererklärung benötigt werden, elektronisch abgerufen und in die zu erstellende Steuererklärung übernommen werden, so vor allem:

  • die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohndaten,
  • Bescheinigungen über erhaltene Rentenzahlungen,
  • Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen (Riester und Rürup),
  • Vorsorgeaufwendungen
  • Name, Adresse, Bankverbindung, Geburtsdatum, Religionsschlüssel, Steuer- und Identifikationsnummer
  • Angaben zu Lohnersatzleistungen kommen in Kürze hinzu.

Es handelt sich hierbei jedoch nicht um die automatische Erstellung der Steuererklärung, sondern um eine Ausfüllhilfe.

Die Teilnahme an Verfahren und die elektronische Abgabe ist für die Einkommensteuererklärung nicht verpflichtend. Um diesen Service nutzen zu können, muss man sich vorab mit seiner Steueridentifikationsnummer unter www.elsteronline.de registrieren und sich für die Teilnahme an der Vorausgefüllten Steuererklärung anmelden.
Erst danach stehen Daten für einen Abruf zur Verfügung.

LfSt Rheinland-Pfalz v. 26.1.2015


Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Steuererklärung, Arbeitnehmer