Das Doppeljubiläum


Serienelemente
Tombola und Vorsteuerabzug

In einer 3-teiligen Serie erläutern wir die veränderten Voraussetzungen für die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen und die Vorsteuerabzugsberechtigung. Im 3. Fall geht es um den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Tombola.

Sachverhalt

Autohändler A ist seit 25 Jahren Vertragshändler einer großen deutschen Automobilmarke. Zur Feier des Jubiläums veranstaltet A am 1.4.2012 einen Tag der offenen Tür mit einer großen Tombola.

Im Rahmen der Tombola können die Besucher als Hauptpreis ein Cabrio CX gewinnen. Dieses Cabrio hatte A vor 4 Monaten als Vorführwagen erworben und seinem Umlaufvermögen zugeordnet. Die Wiederbeschaffungskosten eines vergleichbaren Fahrzeugs betragen (netto) 30.000 EUR, der Einzelveräußerungspreis (netto) 38.000 EUR.

Als zweiter Preis wird ein Plasma-TV ausgelobt, den A für die Tombola für 1.300 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer erworben hatte.

Dritter Preis der Tombola ist eine Wochenendkarte für das Formel-1-Rennen auf dem Hockenheimring im Juli 2012, die A für 420 EUR zzgl. 79,80 EUR Umsatzsteuer bestellt hatte.

Im Rahmen des Tags der offenen Tür wird auch noch ein Mitarbeiter geehrt, der seit Betriebseröffnung angestellt ist. Aus Anlass des Ehrentags erhält der Mitarbeiter eine goldene Armbanduhr, die A für diesen Zweck für 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer erworben hatte.

Fragestellung

A möchte wissen, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen sich für ihn aus den Sachverhalten ergeben.

Lösung

A ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Grundsätzlich kann er Leistungen seinem Unternehmen zuordnen, wenn diese Leistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind. Soweit er die Leistungen seinem Unternehmen zuordnet, ist er auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, da im Bereich des Autohauses keine vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsleistungen bewirkt werden.

Die Tombola ist grundsätzlich unternehmerisch veranlasst. Die Abgabe der Gegenstände (Cabrio, Fernseher) würde zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG führen – dieses betrifft ausdrücklich unternehmerisch veranlasste unentgeltliche Wertabgaben.

Soweit Gegenstände zum Zweck einer solchen unentgeltlichen Wertabgabe erworben werden, ist eine Zuordnung der bezogenen Leistung zum Unternehmen nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 13.1.2011, V R 12/08, BFH/NV 2011 S. 721) ausgeschlossen, sodass ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG nicht infrage kommt.

Wichtig: Eine Tombola ist unternehmerisch veranlasst und führt auch nicht zu einem Geschenk im steuerrechtlichen Sinne (vgl. R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR). Ein Geschenk wird ohne eine Rechtsverpflichtung abgegeben, bei einer Tombola (Preisausschreiben) verpflichtet sich der Veranstalter, die ausgelobten Preise an die jeweiligen Gewinner herauszugeben. Nur wenn ein Geschenk vorliegen würde, könnte sich ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ergeben.

Unmittelbar für die Tombola wurde der Fernseher erworben, der damit nicht dem Unternehmen (der wirtschaftlichen Sphäre) zugeordnet werden kann. Eine Ausgangsleistung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist deshalb von A nicht der Besteuerung zu unterwerfen.

Das Cabrio hatte A schon vor Monaten erworben und zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs zulässigerweise seinem Unternehmen zugeordnet. Er war deshalb zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Vorsteuerabzugsschädliche Verwendungsabsichten lagen zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vor.

Die Abgabe im Rahmen der Tombola ist zwar eine unternehmerische Verwendung, es liegt dennoch eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vor. Ort der unentgeltlichen Wertabgabe ist der Sitz des A (§ 3f Satz 1 UStG), sodass die Wertabgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG ergibt sich auch nicht.

Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind die Wiederbeschaffungskosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG), hier 30.000 EUR. Der Verkaufspreis ist unbeachtlich. A muss deshalb im Monat der Tombola für die Wertabgabe eine Umsatzsteuer von (30.000 EUR x 19 % =) 5.700 EUR anmelden.

Praxis-Tipp: Bei den Wiederbeschaffungskosten muss immer auf die Aufwendungen abgestellt werden, die der Unternehmer für einen Gegenstand gleicher Art und Güte hätte.

Die Karten für das Formel 1-Rennen sind von A ebenfalls für das Unternehmen erworben worden. da es sich hier aber nicht um „Gegenstände“ handelt, kann es nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG kommen. Eine unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a UStG kann ebenfalls nicht vorliegen, da in § 3 Abs. 9a UStG ausschließlich Wertabgaben aus unternehmensfremden Zwecken erfasst sind – die Tombola stellt aber einen ausschließlich unternehmerischen Grund dar. Da die Eintrittsberechtigung somit nicht für unentgeltliche Ausgangsleistungen erworben wurde, kann die bezogene Leistung dem Unternehmen zugeordnet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Da die erworbene Eintrittsberechtigung nicht in einen unmittelbaren Ausgangsumsatz eingeht, bestimmt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung nach der Gesamtheit der unternehmerischen Ausgangsumsätze. Da nach den Sachverhaltsangaben ausschließlich vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsumsätze bewirkt werden, ergibt sich nach § 15 Abs. 2 UStG keine Beschränkung der Vorsteuerabzugsberechtigung. A kann damit die ihm berechneten 79,80 EUR als Vorsteuer abziehen. Eine Ausgangsleistung ist nicht zu besteuern.

Wichtig: Würde A im Rahmen seines Unternehmens evtl. noch Kfz-Versicherungen (nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei) vermitteln, müsste der Vorsteuerabzug für die Eintrittskarten ebenfalls nach der Gesamtheit der Ausgangsumsätze beurteilt werden und wäre nur insoweit vorzunehmen, als A vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsumsätze ausführt.

Mit der Zuwendung der goldenen Armbanduhr würde A eine unentgeltliche Zuwendung an sein Personal nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG bewirken. Damit kann – wie bei dem Fernseher – die Eingangsleistung gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. A hat aus dem Kauf der goldenen Uhr keinen Vorsteuerabzug. Da die Uhr dem Unternehmen nicht zugeordnet werden konnte, ergibt sich für A auch keine Ausgangsleistung.

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Geschenk, Vorsteuerabzug