Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit
Verlängerte Steuererklärungsfrist
Für Steuer- und Feststellungserklärungen des Jahres 2019, die von steuerlichen Beratern erstellt werden, hat der Gesetzgeber die ursprünglich geltende Abgabefrist des 1.3.2021 um sechs Monate auf den 31.8.2021 verlängert. Für land- und forstwirtschaftliche Fälle mit abweichendem Wirtschaftsjahr wurde die Frist um fünf Monate auf den 31.12.2021 verlängert (ursprünglich: 31.7.2021).
Hinweis: Die Fristverlängerungen gelten nur für den Veranlagungszeitraum 2019 und sind im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO; in der Fassung vom 15.2.2021) geregelt. Die Regelungen sind auf die besondere Situation während der Corona-Pandemie zurückzuführen.
Zugleich hat der Gesetzgeber isoliert für den Veranlagungszeitraum 2019 auch den Zinslaufbeginn für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen angepasst. Nach § 233a AO beginnt der Zinslauf regulär 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres; für 2019 würde die Verzinsung demnach regulär bereits ab dem 1.4.2021 einsetzen (somit bereits vor Ablauf der allgemein verlängerten Abgabefrist). Im EGAO geregelt ist daher, dass der Zinslauf erst am 1.10.2021 beginnt. In land- und forstwirtschaftlichen Fällen beginnt der Zinslauf erst am 1.5.2022.
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BMF klärt Anwendungsfragen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 15.4.2021 nun zahlreiche Anwendungsfragen zur Fristverlängerung und zum neuen Zinslaufbeginn beantwortet. Die wichtigsten Aussagen daraus im Überblick:
In steuerlich beratenen Fällen gilt:
- Kein Antrag notwendig: Die Fristverlängerungen werden von den Finanzämtern von Amts wegen gewährt, ein Antrag des Steuerbürgers oder des steuerlichen Beraters ist daher nicht erforderlich.
- Vorweganforderungen: Die verlängerten Abgabefristen gelten jedoch nicht für Erklärungen, die vom Finanzamt mit gesonderter Anordnung vorab angefordert worden sind.
- Weitere Fristverlängerungen: Fristverlängerungen, die über die neuen gesetzlichen Fristen hinausgehen, können in steuerlich beratenen Fällen nur gewährt werden, wenn eine "unverschuldete Verhinderung" im Sinne der Rechtsprechung vorliegt. Es genügt im Regelfall nicht, hier lediglich mit der Arbeitsüberlastung des steuerlichen Beraters zu argumentieren.
- Verspätungszuschlag: Wer seine Erklärungen binnen der gesetzlich verlängerten Fristen einreicht, darf nicht mit einem Verspätungszuschlag belegt werden. Das BMF weist darauf hin, dass die in § 152 Abs. 2 AO gesondert geregelten Fristen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen (14 bzw. 19 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres) insoweit ohne Bedeutung sind. Werden allerdings die gesetzlich verlängerten Fristen überschritten, muss ein Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt werden. Diese Entscheidung liegt nur in bestimmten Fällen noch im Ermessen des Finanzamtes, beispielsweise bei einem "Null-Bescheid" oder bei einem Erstattungsfall.
In steuerlich unberatenen Fällen gilt:
- Keine Fristverlängerung: Für steuerlich unberatene Steuerbürger wurde die Abgabefrist nicht gesetzlich verlängert; bei ihnen ist die Frist für die Steuererklärung 2019 bereits am 31.7.2020 abgelaufen.
- Zinslaufbeginn: Obwohl bei diesem Personenkreis keine Fristverlängerungen allgemein festgelegt wurden, gilt auch hier der verschobene Zinslaufbeginn auf den 1.10.2021 bzw. den 1.5.2022. Wer eine Steuernachzahlung verzinsen muss, kann also von dem später einsetzenden Zinslauf profitieren und muss weniger Nachzahlungszinsen entrichten. Wer Steuererstattungsansprüche gegenüber seinem Finanzamt hat, muss hingegen mit entsprechend geringeren Erstattungszinsen rechnen.
- Fristverlängerungen: Die Erklärungsfristen können im Regelfall auf Antrag verlängert werden. Unerheblich ist, ob und inwieweit der Steuerbürger die Fristverletzung verschuldet hat. Die Finanzämter können eine Fristverlängerung auch rückwirkend gewähren.
- Verspätungszuschlag: Wird die Erklärung fristgerecht eigereicht, scheidet die Festsetzung eines Verspätungszuschlags von vornherein aus. Ein Zuschlag kann allerdings festgesetzt werden (Ermessensentscheidung), wenn die Erklärung erst nach Ablauf der geltenden Erklärungsfrist, aber vor Ablauf der gesondert geregelten Fristen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen (14 bzw. 19 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres) abgegeben werden. Sind allerdings beide Fristen abgelaufen, muss ein Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt werden. Diese Entscheidung liegt dann nur in bestimmten Fällen noch im Ermessen des Finanzamtes, beispielsweise bei einem "Null-Bescheid" oder bei einem Erstattungsfall.
BMF, Schreiben v. 15.4.2021, IV A 3 - S 0261/20/10001 :010
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