Verlustverrechnung bei vermögensverwaltender GmbH & Co. KG
Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust einer Kommanditgesellschaft (KG), darf nach der Regelung des § 15a EStG nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, soweit beim Kommanditisten ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Hinweis: Diese Verlustverrechnungsbeschränkung bezieht sich in erster Linie auf Verluste aus Beteiligungen an gewerblich tätigen KGs, gilt aber sinngemäß auch für Werbungskostenüberschüsse, die aus einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden KG mit Vermietungseinkünften resultieren (§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Regelung soll sicherstellen, dass ein beschränkt haftender Gesellschafter seine Verluste nur verrechnen kann, soweit er wirtschaftlich durch sie belastet ist.
§ 15a Abs. 2 EStG bestimmt ferner, dass der Kommanditist einen nicht ausgleichsfähigen Verlust mit zukünftigen Gewinnen „aus seiner Beteiligung“ verrechnen kann.
Einkunftsübergreifende Verlustverrechnung möglich?
Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) darf dieser spätere Verlustausgleich bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG auch einkunftsübergreifend erfolgen (Urteil v. 15.10.2013, 6 K 6171/10). Im Urteilsfall war bei einer KG ein nicht ausgleichsfähiger Verlust von 277.000 EUR auf den 31.12.2006 festgestellt worden (negative Vermietungseinkünfte). Im Jahr 2007 erzielte die KG neben positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 30.000 EUR auch einen privaten Veräußerungsgewinn gem. § 23 EStG i. H. v. 2,6 Mio. EUR (aus einem Grundstücksverkauf). Das FG entschied, dass der festgestellte Vermietungsverlust auch mit dem privaten Veräußerungsgewinn verrechnet werden darf, da auch dieser „aus der Beteiligung“ resultierte.
Ruhen des Verfahrens, aber keine AdV
Mit Erlass vom 4.2.2014 weist das Ministerium der Finanzen Schleswig-Holstein (FinMin) darauf hin, dass gegen das Urteil eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist (Az. IX R 52/13). Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren stützen, müssen daher vorerst von den Finanzämtern ruhend gestellt werden (sog. Zwangsruhen). Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) dürfen die Ämter nach der FinMin-Weisung jedoch nicht gewähren.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH in der Frage der Verlustverrechnung positionieren wird. Einspruchsführer, die ein Ruhen des Verfahrens erwirkt haben, können später von einer begünstigenden Rechtsprechung des BFH für ihren eigenen Fall profitieren. Mangels AdV-Gewährung müssen sie jedoch die Mehrsteuer, die aufgrund einer verwehrten einkunftsübergreifenden Verlustverrechnung entsteht, vorerst an das Finanzamt entrichten.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 4.2.2014, VI 307 - S 2241a - 057
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