Wohnungsgenossenschaften: OFD beleuchtet Steuerabzug bei Dividendenzahlungen
Wer Dividendenzahlungen aus Anteilen an Wohnungsgenossenschaften bezieht, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen. In der Folge muss der Anteilseigner auf seine Dividenden eine 25 %-ige Kapitalertragsteuer (= Abgeltungssteuer) entrichten. Die OFD Magdeburg stellt in aktueller Verfügung dar, wie die Erstattung der Steuer über die Genossenschaft abgewickelt werden kann:
1. Wohnungsgenossenschaften ohne Spareinrichtung
Sofern die Wohnungsgenossenschaft nicht über eine sog. Spareinrichtung verfügt, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern – in Vertretung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Mitglieder – beantragen, dass ihr die einbehaltene Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags über ein „vorweggenommenes Erstattungsverfahren“ (Sammelantragsverfahren nach § 45b EStG) erstattet wird.
2. Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung
Verfügt die Wohnungsgenossenschaft über eine Spareinrichtung, kann sie das Sammelantragsverfahren nicht nutzen, da sie als Kreditinstitut (i. S. d. Gesetzes über das Kreditwesen) eingestuft wird. Das Erstattungsverfahren wird in diesem Fall nach § 44b Abs. 6 EStG über die Kapitalertragsteuer-Anmeldung beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abgewickelt.
Voraussetzungen für die Erstattung
Beide Varianten der Erstattung setzen voraus, dass der Anteilseigner seiner Wohnungsgenossenschaft vor dem Dividendenzahltag einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorgelegt hat.
Der Freistellungsauftrag muss die Identifikationsnummer enthalten und auf einem amtlich vorgeschriebenen Muster erteilt werden. Das Freistellungsvolumen sollte von den Anteilseignern so gewählt werden, dass es zusammen mit anderen Freistellungsaufträgen nicht den Sparerpauschbetrag von derzeit 801 EUR bzw. 1.602 EUR pro Jahr überschreitet.
Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung kann der Anteilseigner bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen; der Antrag muss auf amtlich vorgeschriebenem Muster gestellt werden. Ein Anspruch auf eine solche Bescheinigung hat der Anteilseigener allerdings nur, wenn sein Einkommen einschließlich der Kapitaleinkünfte den Grundfreibetrag von 8.004 EUR (bei Ledigen) bzw. 16.008 EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten) nicht übersteigt.
Hinweis:
Ein Antrag auf eine solche Nichtveranlagungs-Bescheinigung (nach amtlich vorgeschriebenem Muster) hat die OFD Magdeburg unter www.ofd.sachsen-anhalt.de eingestellt. Die OFD weist darauf hin, dass diese Bescheinigung nicht notwendig ist, wenn die gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen (einschließlich der Dividende der Wohnungsgenossenschaft) noch in den Grenzen des Sparer-Pauschbetrags liegen. In diesem Fall reicht ein einfacher Freistellungsauftrag aus.
OFD Magdeburg, Verfügung v. 14.11.2011, S 2404 – 19 – St 214
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