Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Nach dem Entwurf sollen die Mitgliedstaaten sog. Finanzintermediäre (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Banken) dazu verpflichten, grenzüberschreitende Gestaltungen unter bestimmten Voraussetzungen anzuzeigen. In einer Datenbank sollen die Informationen dann gesammelt und den anderen Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt werden.
Der DStV hat zu dem Entwurf eine Stellungnahme E 06/17 veröffentlicht.
Mehrheit der deutschen Steuerberater nicht betroffen
Die gute Nachricht ist, dass durch die Beschränkung auf grenzüberschreitende Sachverhalte und die Voraussetzungen, die eine Berichtspflicht auslösen sollen, die Mehrheit der deutschen Steuerberater nicht betroffen wäre. Der Richtlinienentwurf zielt grundsätzlich nur auf die relevanten Fälle aggressiver Steuergestaltung. Das wäre z.B. der Fall, wenn eine Steuerersparnis
- das hauptsächliche Ergebnis der Gestaltung ist,
- aus der Einbindung einer „Steueroase“ oder
- der Verletzung der OECD-Verrechnungspreisvorschriften resultiert.
Klare und einheitliche Umsetzung gefordert
Der DStV hält einzelne der geplanten Regelungen für unklar formuliert oder zu weitgehend. Er fordert außerdem eine möglichst einheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten.
Verschwiegenheitspflicht soll erhalten bleiben
Der Entwurf verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie die Intermediäre von der Meldepflicht befreien, wenn diese nach nationalem Recht über die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen (wie z.B. Verschwiegenheitspflicht) verfügen. Der DStV begrüßt dies ausdrücklich, kritisiert aber auch hier Unklarheiten in der Formulierung des Entwurfs.
Entwicklung auf EU-Ebene abwarten
Vom nationalen Gesetzgeber fordert der Verband den Verzicht auf einen nationalen Alleingang noch vor Abschluss der EU-Beratungen (Stellungnahme S 07/17).
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