Teil 6 - Erbschaftsteuer


Brexit: Erbschaftsteuer

Bereits im ersten Teil dieser Serie zum Brexit wurde mit dem Hinweis auf die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag auf mögliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Implikationen des anstehenden EU-Austritts Großbritanniens hingewiesen. Darüber hinaus sind weitere praxisrelevante Auswirkungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erwarten.

Betriebsvermögensbegünstigungen können entfallen

Nach aktuellen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist die Nutzung von Betriebsvermögensbegünstigungen im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung von Unternehmen möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um EU-/EWR-Vermögen handelt, d. h. dass das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft zu einer EU-/EWR-Betriebsstätte gehört bzw. die Kapitalgesellschaft, deren Anteile unentgeltlich übertragen werden, ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung innerhalb der EU bzw. des EWR hat. Aller Voraussicht nach wird dies auch nach der geplanten Erbschaftsteuerreform unverändert der Fall sein.

Folglich ist damit zu rechnen, dass etwa Gesellschaftsanteile an einer englischen Limited nur noch bis zum Brexit begünstigt übertragen werden können. Hier ist die verbleibende Zeit ggf. noch zu nutzen. In Bezug auf vor dem Brexit übertragene Unternehmen ist auch nicht zu erwarten, dass der Brexit zu einem Verstoß gegen die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behaltensfrist führt.

Negative Effekte sind allerdings in Bezug auf den Lohnsummentest nicht auszuschließen. Beim Lohnsummtest wird auf Basis der in Vergangenheit gezahlten Löhne eines Unternehmens eine Ausgangslohnsumme ermittelt. Damit die bei der unentgeltlichen Unternehmensübertragung gewährten Betriebsvermögensbegünstigungen nicht rückwirkend entfallen, ist mit den Löhnen, die in den Jahren nach der Übertragung gezahlt werden, ein Vielfaches der Ausgangslohnsumme zu erreichen. Löhne in EU-Tochtergesellschaften sind im Rahmen des Tests zu berücksichtigen, sodass auch Tochtergesellschaften in Großbritannien zur Ausgangslohnsumme beigetragen haben können. Nach einem Brexit wäre die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Löhne jedoch fraglich. Ohne tatsächlichen Arbeitsplatzabbau droht in Bezug auf die bis zum Brexit übertragenen Unternehmen noch eine Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung.

Für Unternehmensübertragungen nach dem Brexit dürfte – mangels EU-/EWR-Zugehörigkeit – eine erbschaft- und schenkungsteuerlich Begünstigung von englischen Gesellschaften noch indirekt in Betracht kommen. Denkbar wäre es beispielsweise, die Anteile einer englischen Kapitalgesellschaft über eine gewerblich geprägte Personengesellschaft in Deutschland zu halten, sodass im Schenkungs- bzw. Erbfall die Anteile an der deutschen Gesellschaft übertragen werden.

Für Wohngrundstücke und Familienheime droht volle Steuerpflicht

Ähnlich den Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen sieht das Erbschaftsteuergesetz auch für andere Vermögensgegenstände Befreiungen vor, bspw. eine 10%ige Befreiung für Wohngrundstücke (§ 13c ErbStG) oder die (vollständige) Steuerbefreiung für Familienheime (§ 13 Abs. 4 Nr. 4a bis Nr. 4c ErbStG). In beiden Fällen müssen sich die Immobilien innerhalb der EU- bzw. des EWR befinden. 

In der Folge dürften entsprechende Übertragungen nur noch bis zum Brexit erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt möglich sein. Die bis dahin verbleibende Zeit ist zu nutzen. Da die Prüfung der EU-/EWR-Belegenheit der Grundstücke zeitpunktbezogen erfolgt, gefährdet der Brexit nicht die im Vorfeld genutzten Steuerbefreiungen.

Steuerbefreiung für Kulturgüter ist gefährdet

Nach Auffassung der Finanzverwaltung besteht in Bezug auf Kulturgüter eine vergleichbare Problematik. So kann für die Übertragung von Grundbesitz, Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven unter bestimmten Voraussetzungen eine 60 %- oder sogar 100 %-Steuerbefreiung genutzt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG). Die Finanzverwaltung verlangt jedoch, dass sich die entsprechenden Gegenstände im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU bzw. einem EWR-Staat befinden und für mindestens 10 Jahre dort verbleiben müssen.

Befinden sich die Kulturgüter in Großbritannien, steht die Möglichkeit der steuerbegünstigten Übertragung demnach nicht mehr zur Verfügung. In Bezug auf bereits erfolgte Übertragungen droht durch den EU-Austritt zudem noch der rückwirkende Wegfall der bereits gewährten Befreiungen. Wollen Steuerpflichtige einen Streit darüber mit der Finanzverwaltung vermeiden, könnten sie den Export der Kulturgüter aus Großbritannien erwägen, der allerdings mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann.