Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine
In dem Schreiben heißt es:
"Die Verbände der Lohnsteuerhilfevereine haben in ihren Stellungnahmen zum Jahressteuergesetz 2013 gefordert, den Lohnsteuerhilfevereinen hinsichtlich Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in unbegrenzter Höhe einzuräumen. Nach dem Vorschlag der Verbände der Lohnsteuerhilfevereine soll § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG, der die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine ohne betragsmäßige Begrenzung regelt, um „Einkünfte aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (§ 22 Nr. 1c des Einkommensteuergesetzes)“ ergänzt werden. Die Bundessteuerberaterkammer lehnt diesen Regelungsvorschlag entschieden ab, weil er der Systematik des § 4 Nr. 11 StBerG widerspricht und auch mit der gesetzlichen Stellung der Lohnsteuerhilfevereine als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern nicht vereinbar ist.
Die Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches gehören zu den Einnahmen aus anderen Einkunftsarten im Sinne des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c), für die das Steuerberatungsgesetz eine Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine nur vorsieht, soweit diese Einnahmen den Betrag von 13.000,00 € bzw. 26.000,00 € im Falle der Zusammenveranlagung nicht übersteigen. Sie passen von ihrem Wesen nicht zu den sonstigen in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG genannten Einkünften, da es sich – wie beispielsweise bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder Unterhaltsleistungen – nicht um regelmäßige Einnahmen, sondern nur um eine einmalige Zahlung handelt. Es besteht daher kein sachlicher Grund, die Einnahmen aus Ausgleichzahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs – wie dies die Verbände der Lohnsteuerhilfevereine vorschlagen – den Einkünften nach § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG zuzuordnen. Mit dem Regelungsvorschlag geht es den Lohnsteuerhilfevereinen erkennbar vielmehr allein darum, die betragsmäßige Begrenzung in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG zu umgehen und ihre Befugnisse unter Durchbrechung der Systematik des § 4 Nr. 11 StBerG zu erweitern.
Nach § 13 Abs. 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen. Entsprechend diesem gesetzlichen Auftrag ist ihre Befugnis daher auf typische Arbeitnehmereinkünfte begrenzt. Bei den Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs handelt es sich aber primär nicht um typische Arbeitnehmereinkünfte, da solche Zahlungen nicht nur bei der Scheidung von Arbeitnehmern, sondern auch von Selbstständigen geleistet werden. Auch trifft es nicht zu, dass die Ausgleichszahlung nur nachrichtlich in die Steuererklärung der ausgleichsberechtigten Person übernommen werden muss. Wie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in seiner Stellungnahme selbst einräumt, sind darüber hinaus auch weitere Fragen zu prüfen, insbesondere inwieweit Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus stellen Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich im Rahmen der sogenannten externen Teilung nicht den Regelfall dar, sondern kommen in der Praxis eher selten vor. Schon deshalb besteht kein tatsächliches Bedürfnis für die vorgeschlagene Erweiterung der Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine. Im Übrigen ist den Lohnsteuerhilfevereinen eine Hilfeleistung in Steuersachen bereits nach geltender Gesetzeslage bei Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht generell untersagt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Einnahmegrenze von 13.000,00 € bzw. 26.000,00 € bei Zusammenveranlagung überschritten wird. Daher ist die Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine insoweit nicht ausgeschlossen oder in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt.
Die Lohnsteuerhilfevereine fordern regelmäßig anlässlich des Jahressteuergesetzes und damit jährlich eine Erweiterung ihrer Befugnisse. Tatsächlich wurden in den letzten zehn Jahren die Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine in vier Gesetzen siebenmal erweitert. Wir halten diese ständige scheibchenweise Erweiterung der Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine für sehr bedenklich. Denn sie führt dazu, dass sich die Lohnsteuerhilfevereine vollständig von ihrem ursprünglichen Zweck entfernen und schleichend zu einem „zweiten Steuerberater“ werden.
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, dem Vorschlag der Verbände der Lohnsteuerhilfevereine nicht zu folgen."
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