Durchschnittsbesteuerung für Landwirte verstößt möglicherweise gegen EU-Recht
Für die im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebs ausgeführten Umsätze wird die Umsatzsteuer und die Vorsteuer abweichend von der Regelbesteuerung nach Durchschnittssätzen festgesetzt. Bei der Durchschnittssatzbesteuerung ergibt sich für viele Umsätze letztlich keine vom Land- und Forstwirt abzuführende Umsatzsteuer. Jedoch erhält der gewerbliche Abnehmer land- und forstwirtschaftlicher Produkte den Vorsteuerabzug, was eine Subvention des Staates darstellt.
Aufforderungsschreiben an Deutschland
Die EU-Kommission hat laut ihrer Pressemitteilung am 8.3.2018 beschlossen, im Zusammenhang mit dieser Sonderregelung für Landwirte ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten. Die Regelung sei für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf administrative Schwierigkeiten stoßen würde. Deutschland wende die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, bei denen keine derartigen Schwierigkeiten auftreten würden.
Ausgleich übersteigt Vorsteuer
Nach Angaben des Bundesrechnungshofs führe diese Gewährung der Pauschalregelung außerdem dazu, dass deutsche Pauschallandwirte einen Ausgleich erhalten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das sei gemäß den EU-Vorschriften nicht erlaubt und führe zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt.
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