Durchschnittsbesteuerung für Landwirte EU-rechtswidrig?

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, seine Vorschriften in Bezug auf die umsatzsteuerliche Sonderregelung für Landwirte mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Für die im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebs ausgeführten Umsätze wird die Umsatzsteuer und die Vorsteuer abweichend von der Regelbesteuerung nach Durchschnittssätzen festgesetzt. Bei der Durchschnittssatzbesteuerung ergibt sich für viele Umsätze letztlich keine vom Land- und Forstwirt abzuführende Umsatzsteuer. Jedoch erhält der gewerbliche Abnehmer land- und forstwirtschaftlicher Produkte den Vorsteuerabzug, was eine Subvention des Staates darstellt. 

Aufforderungsschreiben an Deutschland

Die EU-Kommission hat laut ihrer Pressemitteilung am 8.3.2018 beschlossen, im Zusammenhang mit dieser Sonderregelung für Landwirte ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten. Die  Regelung sei für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf administrative Schwierigkeiten stoßen würde. Deutschland wende die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, bei denen keine derartigen Schwierigkeiten auftreten würden. 

Ausgleich übersteigt Vorsteuer

Nach Angaben des Bundesrechnungshofs führe diese Gewährung der Pauschalregelung außerdem dazu, dass deutsche Pauschallandwirte einen Ausgleich erhalten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das sei gemäß den EU-Vorschriften nicht erlaubt und führe zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt.


Schlagworte zum Thema:  Land- und Forstwirtschaft, Umsatzsteuer