Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
Von der OECD wurden globale Standards zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen entwickelt. Diese Standards sind in den Gesetzentwurf eingeflossen. Nachdem im Finanzausschuss am 11.11.2015 grundsätzliche Einigung erzielt und kleinere Änderungen eingearbeitet worden sind, hat der Gesetzesentwurf am 12.11.2015 den Bundestag passiert.
Ziel des Gesetzes
Mit diesem Gesetz soll der grenzüberschreitende Steuerbetrug bzw. die Steuerhinterziehung bekämpft werden. Durch die Möglichkeit, international zu investieren und einer zugleich noch fehlenden steuerrechtlichen Transparenz zwischen den einzelnen Staaten, hat sich die Gefahr einer nicht korrekten Besteuerung stetig erhöht. Dem soll mit einem zeitnahen Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen den Finanzverwaltungen begegnet werden.
Im Kern geht es um einen gemeinsamen Meldestandard zum automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten. Dazu ist eine Meldepflicht der Finanzinstitute gesetzlich geregelt worden, die die maßgebenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden haben. Der eigentliche Datenaustausch erfolgt per elektronischer Datenübermittlung zwischen dem BZSt und den jeweils zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten bzw. der Drittstaaten.
Umsetzung von Abkommen
Damit zieht sich das Netz um diejenigen, die ihre steuerlichen Pflichten nicht ganz so genau nehmen, immer enger zu. Begonnen hat dies bereits mit einem auch von Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 25.1.1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. In jüngerer Gegenwart wurde dies um die EU-Amtshilferichtlinie und das von vielen Staaten mit den USA geschlossene Abkommen zum Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) erweitert.
Globaler Datenaustausch
Für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen den Finanzverwaltungen der jeweiligen Staaten wurde von der OECD ein globaler Standard entwickelt. Dieser Standard lag der am 29.10.2014 von Deutschland und 50 weiteren Staaten unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zugrunde. Bei den auszutauschenden Daten handelt es sich vor allem um die bei Finanzinstituten geführten Finanzkonten.
Einheitlicher Standard für die Daten
Damit die Informationen über Finanzkonten von den jeweils zuständigen Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren auch einfach und vollständig verarbeitet werden können, wird der Datenaustausch auf Basis klarer Verfahren erfolgen. Insbesondere die eindeutige Zuordnung der umfangreichen Datenmengen zu den einzelnen Steuerpflichtigen erfordert einheitliche und eindeutige Handlungsanweisungen.
Daher wird das geplante Gesetz vor allem einen Gemeinsamen Meldestandard (§ 2 FKAustG) für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und die jeweiligen Zuständigkeiten regeln.
Konkrete Umsetzung
Beim künftigen internationalen Datenaustausch über Finanzkonten wird das BZSt eine zentrale Rolle spielen, sowohl für die Übermittlung der Daten an andere Staaten als auch für den Eingang der Daten von anderen Staaten und deren Weiterleitung an die Länderfinanzverwaltungen.
Durch das Gesetz werden vor allem die Finanzinstitute zur Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verpflichtet. Zu den Finanzinstituten zählt auch ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
Übermittelt werden grundsätzlich die folgenden Daten (§ 8 FKAustG):
- Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person,
- die Kontonummer(n),
- Jahresendsalden der Finanzkonten,
- alle gutgeschriebenen Kapitalerträge, auch Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse.
Hierzu werden im Gesetz neben den allgemeinen Meldepflichten sehr umfassend die besonderen Sorgfaltspflichten geregelt (§§ 8 bis 26 FKAustG). So wird es z. B. für Konten von hohem Wert erweiterte Überprüfungspflichten für die Finanzinstitute geben. Ein "hoher Wert" liegt ab einem Bestand von 1.000.000 US-Dollar vor, für Konten von Rechtsträgern gilt eine Grenze von 250.000 US-Dollar. Diese erweiterten Pflichten dienen vor allem einer sicheren Identifizierung des tatsächlichen Empfängers der Kapitalerträge.
Neu mit aufgenommen wurde
- eine klarstellende Pflicht der Finanzinstitute, die benötigten Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten,
- prüfbare Unterlagen aufzubewahren, damit diese vom BZSt bei Außenprüfungen auf ihre Ordnungsmäßigkeit geprüft werden können,
- im Falle von Verstößen wurde das vorgesehene Bußgeld von 5.000 EUR auf bis zu 50.000 EUR erhöht.
Änderung des FVG
Geplant ist zudem eine Änderung des § 5 Abs. 4 FVG sowie der dazugehörigen Verordnung. Eine Altersvorsorgezulage ist seit 15.4.2010 auch bei ausländischem Wohnsitz möglich (§ 83 EStG). Jedoch enthält das FVG keine Regelung für die Aufteilung der Finanzierungsanteile der Länder und Gemeinden in diesen Fällen. Diese Lücke soll rückwirkend zum 15.4.2010 geschlossen und für die Zerlegungsregelung auf den letzten inländischen Wohnsitz abgestellt werden.
Im Übrigen wird auch im FVG die Zuständigkeit des BZSt für die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen und die Auswertung der Daten im Rahmen des Informationsaustausches zu Finanzkonten in Steuersachen geregelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5b FVG).
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Im EU-Amtshilfegesetz wird ergänzt, dass das zentrale Verbindungsbüro systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die Informationen über Finanzkonten an andere Mitgliedstaaten übermittelt. Dies wird erstmals für 2016 bis zum 30.09.2017 erfolgen (neuer § 7 Abs. 2 und § 20 Satz 2 EU-Amtshilfegesetz).
Kapitalanlagegesetzbuch
Im Finanzausschuss wurde in das FKAustG neu mit aufgenommen eine Änderung des KAGB. Bisher kommt es i. d. R. dazu, dass bei der Abwicklung offener Immobilienfonds für inländische Grundstücke 2x Grunderwerbsteuer anfällt. Dies wird mit den neu eingefügten § 100a bzw. § 357 KAGB gesetzlich ausgeschlossen, indem der Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle von der GrESt befreit wird.
Abgeltungsteuer
Aus den Reihen der Opposition und des Bundesrats gab es Anträge, die Abgeltungsteuer abzuschaffen. Dies wurde vom Bundestag formell abgelehnt, jedoch eine nochmalige Überprüfung in 2017 in Aussicht gestellt. Hintergrund ist, dass mit der weitgehenden Kontrolle und einem Datenaustausch eine Besteuerung der global erzielten Kapitalerträge sichergestellt sein dürfte. Damit würde die ursprüngliche Intention für die Abgeltungsteuer und die Berechtigung für eine "Vorzugsbesteuerung" mit 25 % entfallen.
Inkrafttreten
Das FKAustG wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten; dies wird sicherlich noch in 2015 sein. Zuvor muss noch der Bundesrat dem Gesetzespaket zustimmen; dies wird voraussichtlich am 27.11.2015 der Fall sein. Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt für das Steuerjahr 2016 und muss bis zum 31.7.2017 abgeschlossen sein. Auch für die Folgejahre wird jeweils bis zum 31.7. eines Jahres eine Übermittlung erfolgen.
Entwurf eines Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG)
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Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
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