Grunderwerbsteuer und Bewertungsgesetz


Grunderwerbsteuer StÄnd-AnpG-Kroatien

Der Bundesrat regt außerdem folgende Korrekturen bei der Grunderwerbsteuer und zum Bewertungsgesetz an:

Grunderwerbsteuer

Anzeigepflicht: Nicht nur in § 16 Abs. 5 GrEStG, sondern auch in § 21 GrEStG soll niedergelegt werden, dass nur eine fristgerechte und in allen Teilen vollständige Anzeige eines rückgängig gemachten Erwerbsvorgangs zur Aufhebung der Steuerfestsetzung führen kann.

Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand: Mit einer Änderung soll auf Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 24.4.2013, II R 17/10, BStBl 2013 II S. 833) reagiert werden. Der BFH kam zum Ergebnis, dass im GrEStG eine normativ verankerte Anknüpfung für die unterschiedliche Anwendung des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG bei Personen- bzw. Kapitalgesellschaften im Falle von mittelbarer Änderung der Beteiligungsverhältnisse fehlt. Der BFH hat diese Lücke durch Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise geschlossen und hierbei beide Gesellschaftsformen als transparent angesehen. Dies ist nach Auffassung des Bundesrats jedoch nicht zielführend, es soll vielmehr der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers zu § 1 Abs. 2a GrEStG festgeschrieben werden; dies ist die Erfassung auch mittelbarer Anteilsübertragungen ohne Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Damit wird wieder zwischen der transparenten Personengesellschaft und der nicht transparente Kapitalgesellschaft unterschieden. Dies soll eine reine Klarstellung darstellen, weshalb eine rückwirkende Anwendung auf alle Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2001 geplant ist.

Bewertungsgesetz

Beteiligte: Bei einer Schenkung sind der Erwerber und der Schenker Gesamtschuldner der Schenkungsteuer. Jedoch wird der Erwerber nicht Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt oder er dafür nachträglich in Anspruch genommen wird. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Beteiligtenfähigkeit erschwert das Besteuerungsverfahren. Es soll deshalb in § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG geregelt werden, dass alle Gesamtschuldner auch Beteiligte am Verfahren sind. Zugleich soll eine gesonderte und einheitliche Feststellung unterschiedliche steuerliche Bemessungsgrundlagen bei einzelnen Beteiligten verhindern.

Gebäudesachwert: Einen umfangreichen Part nimmt die Ermittlung des Gebäudesachwerts ein (§ 190 BewG und Anlagen 22, 24 und 25). Mit den Änderungen wird das Sachwertverfahren an die Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 5.9.2012 angepasst. So werden die von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Sachwertfaktoren weiterhin als Wertzahlen im Sinne des § 191 Abs. 1 BewG angewendet und durch die Reduktion auf wenige Kostenkennwerte eine Vereinfachung erreicht. Eine Kopplung der Regelherstellungskosten mit dem Baukostenindex soll auf Dauer zutreffende Werte garantieren. Diese Grundlagen sollen auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2014 anzuwenden sein.

Gemeiner Wert: Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaften richtet sich der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft. Da es in der Praxis aber auch Fälle gibt, in denen die Beteiligung am Nennkapital nicht mit der Gewinn- und Verlustverteilung übereinstimmt, soll die strikte Bindung an das Verhältnis zum Nennkapital § 97 Abs. 1b Satz 1 BewG aufgegeben werden.