Neue Fristen für die Rechnungsstellung


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Neue Fristen für die Rechnungsstellung

Für bestimmte Fälle wurde neu geregelt, bis wann eine Rechnung erteilt werden muss. Durch die Neuregelung wurde Art. 222 Unterabs. 1 MwStSystRL in deutsches Recht umgesetzt.

Bei B2B-Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, muss die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (der Umsatzausführung) ausgestellt werden (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG).

Beispiel: Steuerberater S aus Freiburg berät im August 2013 einen Unternehmer in Italien hinsichtlich eines Umsatzsteuer-Problems. Die Leistung ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Italien steuerbar. Dort fällt sie unter das Reverse-Charge-Verfahren (nach Art. 196 MwStSystRL). Steuerberater S muss bis zum 15.9.2013 über seine Leistung abrechnen. Die Rechnung muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (oder z. B. "inversione contabile") enthalten.

Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss künftig bis zum 15. des Folgemonats (der Umsatzausführung) abgerechnet werden (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG).

Wichtig: Wird die Frist zur Rechnungstellung bis zum 15. des Folgemonats nicht eingehalten, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 26a UStG dar. Wird allerdings die gesetzliche Regelfrist zur Rechnungstellung von 6 Monaten nicht eingehalten, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 i. v. m. Abs. 2 UStG).

Schlagworte zum Thema:  Rechnung, Umsatzsteuer, Amtshilfe