Bei B2B-Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, muss die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (der Umsatzausführung) ausgestellt werden (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG).
Beispiel: Steuerberater S aus Freiburg berät im August 2013 einen Unternehmer in Italien hinsichtlich eines Umsatzsteuer-Problems. Die Leistung ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Italien steuerbar. Dort fällt sie unter das Reverse-Charge-Verfahren (nach Art. 196 MwStSystRL). Steuerberater S muss bis zum 15.9.2013 über seine Leistung abrechnen. Die Rechnung muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (oder z. B. "inversione contabile") enthalten.
Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss künftig bis zum 15. des Folgemonats (der Umsatzausführung) abgerechnet werden (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG).
Wichtig: Wird die Frist zur Rechnungstellung bis zum 15. des Folgemonats nicht eingehalten, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 26a UStG dar. Wird allerdings die gesetzliche Regelfrist zur Rechnungstellung von 6 Monaten nicht eingehalten, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 i. v. m. Abs. 2 UStG).
entscheidend ist ist die Frage, ob (umsatzsteuerrechtliche) Leistungen in beide Richtungen erfolgen, also vom Vermittler an Sie und von Ihnen an den Vermittler. Das geht aus dem Sachverhalt nicht ganz klar hervor. So wie ich es verstehe, erbringt nur der Vermittler eine Leistung, für die er eine Provision erhält, von der wiederum ein Teil bei Ihnen verbleibt. Dieser Fall wäre im Hinblick auf das neue BMF-Schreiben unproblematisch. Da wir von der Redaktion aber keine Rechtsberatung im Einzelfall anbieten dürfen, empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt mit Ihrem Steuerberater zu klären.
Beste Grüße
Frank Holst, Redaktion haufe.de/steuern
Danke und Grüße
"Dabei handelt es sich um eine Rechnung, die (vereinbarungsgemäß) vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Diese Abrechnungsmethode bietet sich z.B. an, wenn der Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügt, der leistende Unternehmer aber nicht. "
habe auch ich es jetzt verstanden :)
Bin ebenfalls aus dem Informationstext in Lexware, wie auch aus dem Beitrag nicht so richtig auf den richtigen Ast gekommen. Muss allerdings auch zugeben, dass mir diese Art nicht so geläufig war... und dass dies sich dann auch noch "Gutschrift" nennt.
Wieder etwas dazu gelernt heute... das ist aber schön :)
wie kommen Sie zu der Definition einer Gutschrift als einer Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird? Das widerspricht der täglichen Praxis. Danach erstellt immer der Leistungserbringer die Gutschrift.
So steht es übrigens auch in wikipedia "Eine Gutschrift ist einerseits die Korrektur einer Rechnung zu Gunsten des Leistungsempfängers zum Beispiel infolge einer Mängelrüge."
mit freundlichen Grüßen
J Fuehrer
einige Experten empfehlen tatsächlich, einen anderen Begriff (z.B. Rechnungskorrektur) zu verwenden, um "auf Nummer Sicher zu gehen". Die Finanzverwaltung will aber offenbar allein aus der Verwendung des Begriffs "Gutschrift" keine Steuerschuld nach § 14c UStG folgen lassen. Insofern kann mal wohl "Entwarnung" geben. Allerdings wurde das entsprechende BMF-Schreiben bislang noch nicht veröffentlicht.
darf denn die kaufmännische Gutschrift weiterhin "Gutschrift" heißen? Oder muss man hier zur Abgrenzung einen anderen Begriff (z.B. Rechnungskorrektur) verwenden?
Viele Grüße
WE
wir beziehen uns in dem Beitrag auf eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Dabei handelt es sich um eine Rechnung, die (vereinbarungsgemäß) vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Diese Abrechnungsmethode bietet sich z.B. an, wenn der Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügt, der leistende Unternehmer aber nicht. Gutschriften dieser Art müssen seit 30.6.2013 die Angabe "Gutschrift" enthalten.
Von der Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist die von Ihnen angesprochene "kaufmännische Gutschrift" zu unterscheiden, die z.B. bei Mängelrügen zum Einsatz kommt, wenn dem Leistungsempfänger der Rechnungsbetrag ganz oder teilweise wieder "gutgeschrieben" wird.
Beste Grüße
Yan Christoph, Redaktion Steuern