Neue Abzinsungsregeln für Pensionsrückstellungen
Derzeitige Regelung
Handelsrechtlich ist für künftig wahrscheinlich eintretende Verbindlichkeiten eine Rückstellung zu bilden (§ 249 HGB). Dazu gehören auch die Rückstellungen für Verpflichtungen aus einer zugesagten Altersversorgung in Form einer Direktzusage – die Pensionsrückstellung.
Diese Rückstellung ist mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Angesichts der regelmäßig erst viel später fällig werdenden Verpflichtungen ist eine Abzinsung vorzunehmen. Für die Berechnung ist auf den durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzustellen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Problemstellung
Angesichts des nachhaltig niedrigen Zinsniveaus sinkt der maßgebende Durchschnittszinssatz seit Jahren stark; dieses Zinsumfeld wird sich wohl auch nicht so schnell ändern. Das hat zur Folge, dass für die Absicherung der zugesagten Altersversorgung eine wesentlich höhere Rückstellung benötigt wird. Dieser Nachteil des Niedrigzinsumfelds soll für die Unternehmen abgemildert werden.
Beschlossene Änderung
Das bisher bewährte System wird beibehalten. Allerdings wird der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes insoweit von 7 auf 10 Jahre verlängert. Damit wird der durchschnittliche Marktzinssatz zumindest für die nächsten Jahre etwas höher ausfallen und die bilanzielle Sprengkraft, die sonst für so manches Unternehmen aus Pensionsrückstellungen erwachsen wäre, wird abgemildert.
Da dies eine rein gesetzliche Optimierung ist, wird parallel dazu eine Ausschüttungssperre für den Unterschiedsbetrag zwischen der abgezinsten Rückstellung nach der bisherigen und der neuen Regelung eingeführt (§ 253 Abs. 6 HGB). Zudem ist zum Gläubigerschutz der Unterschiedsbetrag im Anhang bzw. unter der Bilanz zu nennen.
Anwendungszeitpunkt
Der Bundestag hat diese Anpassungen am 18.2.2016 beschlossen, das Gesetz wurde am 26.2.2016 vom Bundesrat gebilligt. Die Änderungen sind erstmals im Jahresabschluss für nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahre anzuwenden. Jedoch besteht auch ein Wahlrecht, wonach die Neuberechnung der Abzinsung bereits für ein Geschäftsjahr angewandt werden kann, das nach dem 31.12.2014 und vor dem 1.1.2016 endet. Damit können Unternehmen, deren Jahresabschluss noch nicht geprüft bzw. festgestellt ist, dies bereits in der aktuellen Rechnungslegung umsetzen.
Hinweise für die Praxis
Zu beachten ist, dass es für die Abzinsung aller anderen Rückstellungen weiterhin beim 7-jährigen Betrachtungszeitraum verbleibt. Auch der Ansatz der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz bleibt unverändert (§ 6a EStG).
Die Deutsche Bundesbank wird die neuen Abzinsungszinssätze rückwirkend berechnen und die Werte wie gewohnt auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen.
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