Reform des Außensteuerrechts
Die Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD) der EU verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Anpassung insbesondere ihrer steuerlichen Regelungen zur
- Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung (Art. 5 ATAD),
- zur Hinzurechnungsbesteuerung (Art. 7 und 8 ATAD) sowie
- zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit Hybriden Gestaltungen (Art. 9 und 9b ATAD),
soweit diese nicht bereits dem von der ATAD vorgegebenen Mindeststandard entsprechen. Den sich insoweit ergebenden Umsetzungsbedarf greift das BMF mit diesem Gesetzentwurf auf. In diesem Zusammenhang soll die Hinzurechnungsbesteuerung zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet werden.
Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung
Art. 5 ATAD verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Aufdeckung und (auf Antrag ratierlichen) Besteuerung stiller Reserven bei der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern, der Verlagerung von Betrieben oder dem Wegzug von Körperschaften (sog. Entstrickungsbesteuerung). Zudem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Inland oder bei Zuzug von Körperschaften die im Rahmen der ausländischen Entstrickungsbesteuerung angesetzten Werte anzuerkennen, sofern diese dem Marktwert entsprechen (sog. Verstrickung).
Daneben sieht der Gesetzentwurf eine Vereinheitlichung der Stundungsregelungen sowie Erleichterungen bei der Anwendung der Rückkehrerregelung bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen im Rahmen des § 6 AStG vor.
Hinzurechnungsbesteuerung
Da Deutschland bereits über eine robuste Hinzurechnungsbesteuerung verfüge, ergebe sich aus der ATAD nur für vereinzelte Punkte Anpassungsbedarf. Die ATAD sei aber Anlass, eine Reform der Hinzurechnungsbesteuerung vorzunehmen. Hierbei werde die Hinzurechnungsbesteuerung zeitgemäß und rechtssicher zur Stärkung des Steuerstandorts Deutschland ausgestaltet.
Zu den Kernelementen der Reform zählt unter anderem die Anpassung des Beherrschungskriteriums. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung durchgeführt. Außerdem findet bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Verlustkonsolidierung auf Ebene der obersten ausländischen Gesellschaft mehr statt.
Hybride Gestaltungen und Inkongruenzen bei der Ansässigkeit
Die Art. 9 und 9b ATAD verpflichten die Mitgliedstaaten, Besteuerungsinkongruenzen zu neutralisieren, die sich daraus ergeben, dass auf Grund sog. hybrider Elemente
- bestimmte Zahlungen, die beim Schuldner grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar sind, beim Gläubiger nicht besteuert werden,
- Aufwendungen auch in einem anderen Staat abgezogen werden können, ohne dass den Aufwendungen Erträge gegenüberstehen, die in beiden Staaten besteuert werden, oder
- abzugsfähige Aufwendungen und die entsprechenden Erträge zu einer Besteuerungsinkongruenz in anderen Staaten führen, die diese Inkongruenz nicht beseitigen, sofern die Folgen dieser Inkongruenz über eine oder mehrere Transaktionen ins Inland "importiert" werden.
Für verschiedene Situationen von Besteuerungsinkongruenzen auf Grund hybrider Elemente soll daher der Betriebsausgabenabzug beschränkt werden.
Begleitende Maßnahmen
Zudem sollen die Regelungen zur Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Besteuerungsrechte bei multinationalen Unternehmen zeitgemäß ausgestaltet (§ 90 AO, § 1 AStG) und eine klare Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren (§ 89a AO) geschaffen werden, um Rechtssicherheit für Verwaltung und Steuerpflichtigen zu stärken.
Gesetzgebungsverfahren und Inkraftreten
Am 18.12.2019 soll der Regierungsentwurf beschlossen werden. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist nicht vor März oder April 2020 zu rechnen. Die wesentlichen Teile des Gesetzespakets sollen jedoch rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2020 anwendbar sein.
BMF-Referentenentwurf: Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG)
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