Abzug Arbeitszimmer 2020 und 2021 prüfen
Um Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen, ist insbesondere zu prüfen, ob ein häusliches Arbeitszimmer im einkommensteuerlichen Sinne vorliegt. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine Arbeitsecke z. B. im Wohnzimmer ist nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen.
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit oder bis 1.250 EUR
Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, können die damit verbundenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe gewinnmindernd bzw. als Werbungskosten abgezogen werden. Liegt kein sog. Mittelpunktsfall vor, können die Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe bis zu einem Betrag von 1.250 EUR abgezogen werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung. Werden qualitativ gleichwertige Tätigkeiten im Büro und im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, liegt der Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer, wenn dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbracht wird (bei einer fünftätigen Arbeitswoche regelmäßig drei oder mehr Tage).
Beschränkter Abzug
Der beschränkte Abzug (1.250 EUR) ist möglich, wenn Steuerpflichtige im häuslichen Arbeitszimmer tätig werden, dieses aber nicht den Mittelpunkt der Betätigung darstellt und während der Tätigkeit im Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wird der Steuerpflichtige aus persönlichen oder medizinischen Gründen im Homeoffice tätig, obwohl er jederzeit seinen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers aufsuchen könnte, ist ein Werbungskostenabzug normalerweise ausgeschlossen. Es steht dann nämlich ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Corona-Pandemie
Für die Zeit der Corona-Pandemie (Zeitraum 1.3.2020 – 31.12.2021) wurde aber bundeseinheitlich abgestimmt, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht, wenn er die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers getroffen hat und dabei der Empfehlung der Bundesregierung bzw. der Länder gefolgt ist.
Tipp: Vollabzug prüfen
Aufgrund dieser Regelung ist ein Vollabzug möglich, wenn beispielsweise ein Finanzbeamter, der normalerweise jeden Tag zu seiner Dienststelle fährt, seine Tätigkeit überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer (an beispielsweise 3 von 5 Tagen) verrichtet (in 2020 Kostenabzug nur für den Zeitraum 1.3. bis 31.12.2020). Sind es nur 2 Tage, ist zumindest ein Abzug bis 1.250 EUR möglich. Auch ein Lehrer könnte somit zu einem Vollabzug kommen, wenn neben Unterrichtsvorbereitung am Nachmittag Homeschooling/Distanzunterricht dazu gekommen ist (Aufteilung der Kosten bis zum Beginn vom Homeschooling bis 1.250 EUR, danach Vollabzug).
Homeoffice-Pauschale
Sind die Kriterien eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt, ist zumindest der Abzug der neuen Homoffice-Pauschale möglich (5 EUR pro Tag, längstens 120 Tage). Um die Homeoffice-Pauschale für einen Kalendertag in Anspruch nehmen zu können, darf an diesem Tag die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Auch bei Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers kann alternativ die Homeoffice-Pauschale in Anspruch genommen werden.
Beachte: In Fällen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung kann für die Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) ausgeübt wird, neben den tatsächlichen Unterkunftskosten (höchstens 1.000 EUR monatlich) für die Zweitwohnung zusätzlich die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie ist nicht in die Höchstbetragsgrenze mit einzubeziehen.
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