Grundsteuerreform: Wer zur Erklärungsabgabe verpflichtet ist

Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Nach derzeitigem Stand sind die Erklärungen dem jeweils zuständigen Finanzamt bis zum 31.10.2022 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das jeweilige Grundstück oder der jeweilige Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.
Elektronisch abzugebende Erklärungen
Die elektronisch abzugebenden Erklärungen können ab 01.07.2022 kostenfrei über das Portal "Mein ELSTER" eingereicht werden. Ab diesem Zeitpunkt stehen dort die hierfür erforderlichen elektronischen Formulare zur Verfügung. Für die elektronische Übermittlung der Erklärung über das Portal "Mein ELSTER" wird ein Benutzerkonto benötigt. Ist ein solches noch nicht vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de kostenlos erfolgen. Die Freischaltung kann bis zu zwei Wochen dauern. Ein einmal erstelltes Benutzerkonto kann steuerartenübergreifend verwendet werden.
Tipp der Redaktion: Software für den ganzheitlichen Grundsteuerprozess Mit unserer Partnersoftware "GrundsteuerDigital" können Sie die Deklaration der Grundsteuerwerte Ihrer Mandanten einfach digital vornehmen. Die Software unterstützt den kompletten Prozess von der Aggregation grundsteuerrelevanter Daten bis hin zur Bescheidprüfung. |
Verpflichtete Personen
Folgende Personen sind zur Abgabe der Erklärung verpflichtet:
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks;
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft;
- bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete);
- Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes;
Maßgeblich sind hierfür die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022.
Grundsteuerbefreiter Grundbesitz
Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen gilt die Erklärungspflicht grundsätzlich für den gesamten Grundbesitz. Ggf. werden einige Länder vorerst von der Anforderung einer Erklärung für bestimmten grundsteuerbefreiten Grundbesitz absehen. Bei einem ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstand (Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) ist auf die Pflicht nach § 19 Abs. 1 GrStG hinzuweisen, dass vom Steuerschuldner jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen anzuzeigen ist.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform
Einen Überblick zum aktuellen Stand der Grundsteuerreform bietet unsere News "Umsetzung der Reform der Grundsteuer im Jahr 2022".
Weitere Informationen und Hilfen zur Erklärungsabgabe sind jetzt auch auf der der neuen zentralen Internetseite der Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes zur Reform der Grundsteuer www.grundsteuerreform.de zu finden. Zu Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer gibt es auch den virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung, der unter www.steuerchatbot.de zu erreichen ist.
Tipp der Redaktion: Kommentierung zum Grundsteuergesetz In Kürze erscheint eine umfassende Kommentierung zum Grundsteuergesetz mit dazugehörendem Bewertungsrecht von Michael Roscher (Haufe Steuer Office Kanzei Edition / Gold / Excellence). Auf die Erstkommentierung zum reformierten Grundsteuergesetz mit Bewertungsrecht von Roscher wird verwiesen. |
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