Mobilitätsprämie bei Wahl der Veranlagungsart beachten
Die gesetzlichen Regelungen zur Mobilitätsprämie sind in den §§ 101 bis 109 EStG zu finden. Sie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt. Der Anspruch darauf entsteht mit Ablauf des Jahres. Somit wird die Prämie erstmals in 2022 für 2021 ausgezahlt.
Mobilitätsprämie: Antragstellung
Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist. Er ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen.
Die Mobilitätsprämie wird dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung. Die Finanzverwaltung hat für die Beantragung der Mobilitätsprämie eine neue Anlage aufgelegt (vgl. bezüglich der Anlage und der Beantragung "Top-Thema: Einkommensteuererklärung 2021").
Mobilitätsprämie: Berechnungsgrundlagen
Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent (ab 2021) bzw. 38 Cent (ab 2022) ab dem 21. Entfernungskilometer, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR jährlich überschritten wird. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % der Bemessungsgrundlage.
Beispiel zur Mobilitätsprämie
Die verheirateten A und B beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. A hatte in 2021 steuerfreie ausländische Einkünfte, welche i. H. v. 18.000 EUR dem Progressionsvorbehalt unterliegen. B hatte einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. 20.000 EUR, welcher mit Steuerklasse III (ohne Lohnsteuerabzug) besteuert wurde. Der Arbeitsweg von B beträgt 40 km, welchen sie an 220 Tagen mit dem eigenen PKW gefahren ist (aus Vereinfachungsgründen wird auf weitere Werbungskosten verzichtet). Bei der Ehefrau wurden 1.882 EUR Basisvorsorgebeiträge und 240 EUR für die Arbeitslosenversicherung einbehalten. Bei der Berechnung der einbehaltenen Rentenversicherungsbeiträge ergibt sich ein Sonderausgabenabzug i. H. v. 1.563 EUR. Die Eheleute haben weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen i. H. v. 2.000 EUR.
Wahl würde auf Einzelveranlagung fallen
Hier würde die Wahl normalerweise auf die Einzelveranlagung fallen. Bei der Ehefrau würde sich ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v 13.641 EUR ergeben, welches zu einer Steuernachzahlung i. H. v. 696 EUR führen würde. Im Einzelnen:
Bruttoarbeitslohn | 20.000 EUR |
- Entfernungspauschale 220 Tage x 20 km x 0,30 EUR 220 Tage x 20 km x 0,35 EUR | 1.320 EUR 1.540 EUR |
- Sonderausgaben Rentenversicherung Kranken- und Pflege + Sonstige bis HB Pauschbetrag | 1.563 EUR 1.900 EUR 36 EUR |
Z. v. E. | 13.641 EUR |
Bei einer Zusammenveranlagung ergäbe sich eine Steuernachzahlung i. H. v. 767 EUR. Zwar würden die Sonderausgaben um 1.936 EUR erhöht (doppelter Höchst- und Pauschbetrag), sodass sich ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 11.705 EUR ergibt (unter dem Grundfreibetrag i. H. v. 19.488 EUR). Unter dem fiktiven Einbezug der Progressionseinkünfte i. H. v. 18.000 EUR würde das zu versteuernde Einkommen aber bei 29.705 EUR liegen, was zu einer Steuernachzahlung i. H. v. 1.947,99 EUR und einem durchschnittlichen Steuersatz i. H. von 6,5578 % führt. Dieser Steuersatz angewandt auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen ergibt eine Steuernachzahlung i. H. v. 767 EUR (11.705 EUR x 6,5578 %).
Festsetzung Mobilitätsprämie nur bei Zusammenveranlagung möglich
Stellen die Eheleute nun aber einen Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie, ist die Zusammenveranlagung günstiger. Das zu versteuernde Einkommen liegt weit unter dem Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist schon mit den ersten 20 Entfernungskilometern überschritten.
Daher errechnet sich die Mobilitätsprämie wie folgt:
220 Tage x 20 km 0,35 EUR = 1.540 EUR x 14 % = 215,60 EUR
Die Steuernachzahlung i. H. v. 767 EUR wird daher im Wege der Anrechnung um 216 EUR gemindert, sodass eine Steuernachzahlung i. H. v. 551 EUR verbleibt, welche um 145 EUR geringer ist als bei der Einzelveranlagung.
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
6.503
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
5.134
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
3.203
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
2.793
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
2.16722
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.552
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.452
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.300
-
So können Krypto-Verluste versteuert werden
1.246
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.190
-
Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
17.12.2024
-
Steuerberater sehen Notwendigkeit für Bürokratieabbau und steuerliche Entlastungen
11.12.2024
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
05.12.2024
-
Nachträgliche Berücksichtigung übermittelter Riester-Daten
04.12.2024
-
Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken
29.11.2024
-
Steuererklärung kann Anspruch auf Grundrente begründen
27.11.2024
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024