Mobilitätsprämie bei Wahl der Veranlagungsart beachten

Seit dem 1.1.2021 wird auf Antrag eine Mobilitätsprämie gewährt, wenn die erste Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte mehr als 21 km von der Wohnung entfernt liegt. An die Mobilitätsprämie sollte auch bei der Wahl der Veranlagungsart gedacht werden.

Die gesetzlichen Regelungen zur Mobilitätsprämie sind in den §§ 101 bis 109 EStG zu finden. Sie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt. Der Anspruch darauf entsteht mit Ablauf des Jahres. Somit wird die Prämie erstmals in 2022 für 2021 ausgezahlt.

Mobilitätsprämie: Antragstellung

Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist. Er ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen.

Die Mobilitätsprämie wird dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung. Die Finanzverwaltung hat für die Beantragung der Mobilitätsprämie eine neue Anlage aufgelegt (vgl. bezüglich der Anlage und der Beantragung "Top-Thema: Einkommensteuererklärung 2021").

Mobilitätsprämie: Berechnungsgrundlagen

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent (ab 2021) bzw. 38 Cent (ab 2022) ab dem 21. Entfernungskilometer, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR jährlich überschritten wird. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % der Bemessungsgrundlage.

Beispiel zur Mobilitätsprämie

Die verheirateten A und B beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. A hatte in 2021 steuerfreie ausländische Einkünfte, welche i. H. v. 18.000 EUR dem Progressionsvorbehalt unterliegen. B hatte einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. 20.000 EUR, welcher mit Steuerklasse III (ohne Lohnsteuerabzug) besteuert wurde. Der Arbeitsweg von B beträgt 40 km, welchen sie an 220 Tagen mit dem eigenen PKW gefahren ist (aus Vereinfachungsgründen wird auf weitere Werbungskosten verzichtet). Bei der Ehefrau wurden 1.882 EUR Basisvorsorgebeiträge und 240 EUR für die Arbeitslosenversicherung einbehalten. Bei der Berechnung der einbehaltenen Rentenversicherungsbeiträge ergibt sich ein Sonderausgabenabzug i. H. v. 1.563 EUR. Die Eheleute haben weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen i. H. v. 2.000 EUR.

Wahl würde auf Einzelveranlagung fallen

Hier würde die Wahl normalerweise auf die Einzelveranlagung fallen. Bei der Ehefrau würde sich ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v 13.641 EUR ergeben, welches zu einer Steuernachzahlung i. H. v. 696 EUR führen würde. Im Einzelnen:

Bruttoarbeitslohn

20.000 EUR

- Entfernungspauschale

   220 Tage x 20 km x 0,30 EUR

   220 Tage x 20 km x 0,35 EUR


1.320 EUR

1.540 EUR

- Sonderausgaben

   Rentenversicherung

   Kranken- und Pflege + Sonstige bis HB

   Pauschbetrag


1.563 EUR

1.900 EUR

36 EUR

Z. v. E.

13.641 EUR

Bei einer Zusammenveranlagung ergäbe sich eine Steuernachzahlung i. H. v. 767 EUR. Zwar würden die Sonderausgaben um 1.936 EUR erhöht (doppelter Höchst- und Pauschbetrag), sodass sich ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 11.705 EUR ergibt (unter dem Grundfreibetrag i. H. v. 19.488 EUR). Unter dem fiktiven Einbezug der Progressionseinkünfte i. H. v. 18.000 EUR würde das zu versteuernde Einkommen aber bei 29.705 EUR liegen, was zu einer Steuernachzahlung i. H. v. 1.947,99 EUR und einem durchschnittlichen Steuersatz i. H. von 6,5578 % führt. Dieser Steuersatz angewandt auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen ergibt eine Steuernachzahlung i. H. v. 767 EUR (11.705 EUR x 6,5578 %).

Festsetzung Mobilitätsprämie nur bei Zusammenveranlagung möglich

Stellen die Eheleute nun aber einen Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie, ist die Zusammenveranlagung günstiger. Das zu versteuernde Einkommen liegt weit unter dem Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist schon mit den ersten 20 Entfernungskilometern überschritten.

Daher errechnet sich die Mobilitätsprämie wie folgt:

220 Tage x 20 km 0,35 EUR = 1.540 EUR x 14 % = 215,60 EUR

Die Steuernachzahlung i. H. v. 767 EUR wird daher im Wege der Anrechnung um 216 EUR gemindert, sodass eine Steuernachzahlung i. H. v. 551 EUR verbleibt, welche um 145 EUR geringer ist als bei der Einzelveranlagung.