In einem Video geben wir einen Überblick über mögliche Gestaltungen mit der atypisch stillen Gesellschaft.

Absicherung von Betriebsaufspaltungen und Ermöglichung von Umstrukturierungen

Die atypisch stille Gesellschaft bietet interessante Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. zur Absicherung von Betriebsaufspaltungen und zur Ermöglichung von Umstrukturierungen nach § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG.

Anteile an Kapitalgesellschaften

Eine besondere Rolle als notwendiges SBV II spielen Anteile an Kapitalgesellschaften bei der GmbH & Co. KG, aber auch bei der GmbH & atypisch Still. Sie gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie geeignet und bestimmt sind, der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen, indem sie zu deren Begründung oder Stärkung eingesetzt werden.


Schlagworte zum Thema:  Stille Beteiligung, GmbH