Abfärbewirkung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft

Hintergrund
Die G-KG, eine GmbH u. Co. KG, verwaltet eigenes Vermögen. Gesellschafter sind die G-GmbH als Komplementärin und G als einziger Kommanditist. Für das Streitjahr 2005 erklärte die G-KG Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Mit Kaufvertrag vom Oktober 2005 erwarb die G-KG mit Wirkung vom 1.7.2005 eine Kommanditbeteiligung an der F-KG. Diese betrieb ein gewerbliches Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 31.12. Das für die F-KG zuständige FA I stellte für die G-KG als Beteiligte der F-KG für 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest.
In 2007 stellte das FA II für die an der G-KG Beteiligten für 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Aufgrund der Beteiligung an der F-KG gelte die Tätigkeit der G-KG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
Dagegen wandte sich die G-KG und hatte mit ihrer Klage vor dem FG im Wesentlichen Erfolg. Sie unterlag nur zu einem geringen Teil.
Entscheidung
Der BFH teilt die Auffassung der G-KG, dass diese keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern aus Kapitalvermögen erzielte.
Die Beteiligung der vermögensverwaltend tätigen G-KG an der gewerblich tätigen F-KG stellt für sich keine gewerbliche Tätigkeit dar. Als Mitunternehmerin bei der F-KG erzielt die G-KG zwar in Gestalt ihrer Gewinnanteile Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für das Streitjahr 2005 wurden jedoch - als Folge des abweichenden Wirtschaftsjahrs der F-KG - für die G-GmbH keine Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung an der F-KG festgestellt. Denn weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, gilt der Gewinn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Für die G-KG wurden somit erstmals für das Jahr 2006 und nicht schon für 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt.
Für das Streitjahr scheidet auch eine Umqualifizierung der Einkünfte der G-KG unter dem Gesichtspunkt des Bezugs gewerblicher Einkünfte aus ihrer Beteiligung an der F-KG aus. Das abweichende Wirtschaftsjahr der F-KG führt auch hier dazu, dass es an einem Bezug gewerblicher Einkünfte fehlt. Das bloße Halten einer Beteiligung bzw. allein das Vorliegen einer Mitunternehmerstellung genügt nicht, um die Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte und die Abfärbewirkung eintreten zu lassen.
Hinweis
Der BFH weist ergänzend darauf hin, dass eine sachlich unzutreffende Besteuerung aufgrund der Berücksichtigung der Gewinne bei abweichendem Wirtschaftsjahr dann eintreten kann, wenn die Obergesellschaft ihre Anteile an der Untergesellschaft noch vor Ablauf des Kalenderjahrs veräußert. Beim Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind daher die Einkünfte aus der Beteiligung nicht erst dem Jahr zuzurechnen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet, sondern bereits dem Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum, in dem der Mitunternehmer ausgeschieden ist. Denn der Gewinnbezug endet spätestens mit dem Wegfall der "Einkunftsquelle". Im Streitfall liegt jedoch der umgekehrte Fall des Erwerbs einer "Einkunftsquelle" vor.
Urteil v. 26.6.2014, IV R 5/11, veröffentlicht am 1.10.2014
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