Abzinsungssatz von 5,5% für Verbindlichkeiten

Das FG Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass zumindest für 2013 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) bestehen.

Eine UG wies in ihrer Bilanz 2013 ein unverzinsliches Darlehen ihres Gesellschafters als Verbindlichkeit mit dem Nennwert aus. Das Finanzamt nahm hier eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG vor. Dies führt im Körperschaftsteuer- und im Gewerbesteuermessbescheid zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung.

Abzinsungssatz von 5,5 %

Die UG legte hiergegen Einspruch ein und begründete diesen damit, dass der Abzinsungssatz aufgrund der lang andauernden Niedrigzinsphase verfassungswidrig sei. Außerdem beantragte die UG die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 12.10.2018 abgelehnt. Die Einsprüche wurden vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. In einem erneuten Aussetzungsantrag verwies die Antragstellerin auf einen in einem vergleichbaren Fall ergangenen stattgebenden Beschluss des FG Hamburg vom 31.01.2019 - 2 V 112/18. Auch dieser Antrag wurde als unbegründet abgelehnt. Die eingelegte Beschwerde zum BFH wurde zugelassen (Az. XI B 44/21).

FG Münster Beschluss vom 05.05.2021 - 13 V 505/21 (veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter des FG Münster)


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