Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen.

Widerruf eines Darlehensvertrags

Vor dem FG Baden-Württemberg wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Der Kläger ist nichtselbstständig tätig. Zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie schloss er im Jahr 2010 einen Darlehensvertrag mit einer Bank ab. Diesen Vertrag widerrief der Kläger jedoch im Streitjahr 2016 unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Daraufhin erfolgte eine Rückabwicklung.

Nutzungsersatzanspruch des Klägers

Die Bank hatte noch einen Zahlungsanspruch i. H. von 108.441,21 EUR. Dabei wurde in der Darlehensabrechnung zugunsten des Klägers eine "Verzinsung" i. H. von 18.979,54 EUR auf seine bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aufgeführt. Die Bank behielt Von diesem Betrag (Nutzungsersatzanspruch)  Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag ein. Auch das das Finanzamt unterwarf den Nutzungsersatzanspruch der Kapitalertragsteuer. Das FG Baden-Württemberg entschied jedoch, dass der in der Darlehensabrechnung berücksichtigte Anspruch des Klägers auf Nutzungsersatz i. H. von 18.979,54 EUR nicht der Abgeltungsteuer unterliegt. Beim BFH ist die Revision unter Az. VIII R 5/21 anhängig.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.12.2020, 8 K 1516/18 , veröffentlicht am 11.3.2021


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