Hintergrund
A bewohnt mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus. Für das Streitjahr 2006 machte er im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 804 EUR geltend (anteilige AfA und sonstige Kosten wie Gebäudeversicherung, Grundbesitzabgaben usw.). Er verwies dazu auf die mit der Verwaltung zweier Mehrfamilienhäuser verbundenen Tätigkeiten.
Das FA versagte den Werbungskostenabzug. Das FG berücksichtigte dagegen 60 % der Kosten (= 482 EUR). Es sah eine Nutzung in diesem Umfang als nachgewiesen an.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es geht davon aus, anders als z. B. bei Reisekosten sei bei einem häuslichen Arbeitszimmer aufgrund der Spezialregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die anteilige Anerkennung von Aufwendungen, die sowohl berufliche/betriebliche als auch private Teile enthalten (sog. gemischte Aufwendungen), ausgeschlossen.
Entscheidung
Der für den Streitfall zuständige IX. Senat ist ebenso wie das FG der Auffassung, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers die (nahezu) ausschließliche berufliche/betriebliche Nutzung nicht voraussetzt. Die Aufwendungen können daher aufgeteilt werden. Nach der Aufgabe des früher in der Rechtsprechung vertretenen Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Beschluss des Großen Senats v. 21.9.2009, GrS 1/06 (BStBl II 2010,672) sind gemischte Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen und anteilig abziehbar. Dies entspricht der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem objektiven Nettoprinzip.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft einen büromäßig ausgestatteten Raum, den A zu 60 % für Vermietungszwecke und im Übrigen zur Aufbewahrung privater Unterlagen und für Tätigkeiten am Computer nutzte. Der BFH betont ausdrücklich, dass es nicht um eine Arbeitsecke in einem sonst privat genutzten Raum geht und dass sich auch die Bilanzierungsfrage nicht stellt.
Dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats vom 21.09.2009 - GrS 1/06 (BStBl II 2010,672) zur Aufteilbarkeit gemischter Aufwendungen folgend dürfte auch für den Sonderfall des häuslichen Arbeitszimmers die Tendenz zum anteiligen Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug gehen. Die Frage ist nur, ob ein Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers im Sinne eines büromäßig eingerichteten Raumes vorgegeben ist, sodass eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ausscheiden würde. Bei einem abgeschlossenen Raum dürften sich die Kosten regelmäßig nach dem zeitlichen Nutzungsverhältnis schätzen lassen. Schwieriger erscheint die Abgrenzung bei einer in den Wohnbereich einbezogenen Arbeitsecke.
BFH Beschluss vom 21.11.2013 - IX R 23/12 (veröffentlicht am 05.02.2014)
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