Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten
Hintergrund: Vom Lehrer angeschaffter Schulhund
L ist Lehrerin an einer Realschule. In der Schulkonferenz wurde beschlossen, einen Therapiehund zur Umsetzung der tiergestützten Pädagogik anzuschaffen. L erwarb darauf zum Preis von 1.600 EUR eine Hündin und setzte diese im Rahmen des Schulhundprogramms nahezu arbeitstäglich im Unterricht ein.
L machte für 2014 bis 2016 Aufwendungen zwischen 900 EUR (2014) und 7.500 EUR (2016) für den Hund als Werbungskosten geltend: AfA auf 8 Jahre, Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Hundeschule sowie Ausbildung als Therapiehund (einschließlich Fahrtkosten).
Das FA lehnte den Abzug ab. Die Aufwendungen seien nicht ausschließlich beruflich veranlasst und eine Abgrenzung zum privaten Bereich sei nicht möglich.
Das FG gab der Klage zum Teil statt. Es berücksichtigte die Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund in voller Höhe und die übrigen Aufwendungen zu einem Drittel.
Entscheidung: Anteiliger Werbungskostenabzug
Der BFH bestätigt die Auffassung des FG, dass die allgemeinen (laufenden) Aufwendungen für einen Schulhund zum Teil und die besonderen Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Werbungkostenabzug bei gemischter Veranlassung
Beruhen Aufwendungen nicht nur auf privaten, sondern (in nicht nur untergeordnetem Umfang) auch auf beruflichen (betrieblichen) Umständen, kommt eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht, sofern sich der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (BFH v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672; BFH v. 16.1.2019, VI R 24/16, BStBl II 2019, 376). Bestehen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.
Ein – auch privat genutzter – Schulhund ist kein Arbeitsmittel
Den Werbungskostenabzug begründende Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) sind Gegenstände, die ausschließlich (oder nahezu ausschließlich) und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (BFH v. 30.6.2010, VI R 45/09, BStBl II 2011, 45). Eine geringfügige private Mitnutzung ist unschädlich (BFH v. 21.10.1988, VI R 18/86, BStBl II 1989, 356). Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist der tatsächliche Verwendungszweck entscheidend (BFH v. 20.5.2010, VI R 53/09, BStBl II 2011, 723). Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren (§ 90a BGB; BFH v. 30.6.2020, VI R 45/09, BStBl II 2011, 45). Bei einem Hund, der – wie im Streitfall – als Haustier im Haushalt lebt und damit in nicht unerheblichem Umfang auch privat Verwendung findet, handelt es sich dementsprechend nicht um ein Arbeitsmittel. Dies gilt auch, wenn der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und das Tier für eine private Nutzung nicht angeschafft worden wäre.
Anteiliger Abzug der laufenden Aufwendungen
Bei regelmäßig fünf Arbeitstagen pro Woche war die berufliche Nutzung des Hundes durch L in der Schule nicht von untergeordneter Bedeutung. Da die berufliche Verwendung anhand der Unterrichtstage bemessen werden kann und damit nach objektiven Maßstäben in nachprüfbarer Weise abgrenzbar ist, waren die laufenden Aufwendungen für die Haltung (AfA, Futter, Pflege usw.) aufzuteilen. Die Schätzung des beruflichen Anteils durch das FG mit einem Drittel ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der BFH hält es bei einer erheblichen beruflichen Nutzung eines Schulhundes sogar vertretbar, bis zu 50% der Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Aus Vereinfachungsgründen ist ein hälftiger Werbungskostenabzug jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
Voller Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Ausbildung zum Therapiehund
Anders als der Besuch einer allgemeinen Hundeschule diente die Therapiehundeausbildung dem Erlernen spezieller Fähigkeiten, um den Hund im Rahmen des Konzepts des tiergestützten Unterrichts einzusetzen. Diese Kosten sind ausschließlich beruflich veranlasst und damit voll abziehbar. Eine private Mitveranlassung ist insoweit nicht ersichtlich.
Hinweis: Griffweise Schätzung des Werbungskostenanteils
Da ein Schulhund auch außerhalb der Schulstunden gepflegt und trainiert werden muss, kann die Aufteilung nicht lediglich nach dem zeitlichen Einsatz in der Schule bemessen werden. In diesen Fällen ist eine griffweise Schätzung nicht zu beanstanden. In dem Parallelverfahren (BFH v. 14.01.2021, VI R 52/18) hat der BFH im Wesentlichen inhaltsgleich entschieden.
Bleibt noch zu erwähnen, dass dem Umstand, dass der BFH im amtlichen Leitsatz vom Schulhund einer "Lehrerin" (statt einer Lehrperson allgemein) spricht, keine besondere Bedeutung zukommen dürfte. Um die Problematik abzurunden, sei noch darauf hingewiesen, dass das Ausführen eines Schulhundes ("Gassi gehen") zwar grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung i.S.v. § 35a Abs. 2 EStG angesehen werden kann (BFH v. 25.9.2017, VI B 25/17, BFH/NV 2018, 39, BMF v. 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Anlage 1, Tierbetreuungs- oder –pflegekosten, "Ausführen"). Die Begünstigung scheidet jedoch aus, soweit die Aufwendungen bereits anteilig als Werbungskosten (Schulhundekosten) abziehbar sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Wird dem Hund im Unterricht ein "Leckerli" zugesteckt, handelt es sich um einen besonderen Anreiz, der nicht mit dem Anteil an den laufenden Futterkosten abgegolten ist und daher ungekürzt den Werbungskostenabzug ermöglicht.
BFH Urteile vom 14.01.2021 - VI R 15/19 und VI R 52/18 (veröffentlicht am 25.03.2021)
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